Absatz eins,Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 6 und Ziffer 8, ElWOG 2010 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte in Euro zu verrechnen:
- Ziffer einsEntgelte für Mahnungen:
- Litera aerste Mahnung0,00;
- Litera bjede weitere Mahnung1,50;
- Litera cletzte Mahnung gemäß Paragraph 82, Absatz 3, ElWOG 20105,00.
- Ziffer 2Abschaltung und Wiedereinschaltung:
- Litera aAbschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs gemäß Paragraph 82, Absatz 3, ElWOG 2010 vor Ort25,00;
- Litera bAbschaltung oder Wiedereinschaltung aus anderen Gründen vor Ort30,00.
- Ziffer 3Ablesung von Messeinrichtungen und Zwischenabrechnung auf Wunsch des Netzbenutzers
- Litera aAblesung vor Ort mit Zwischenabrechnung15,00;
- Litera bnur Ablesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung10,00;
- Litera cnur Zwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort5,00.
- Ziffer 4Überprüfung von Messeinrichtungen im Eigentum des Netzbetreibers auf Wunsch des Netzbenutzers
- Litera avor Ort40,00;
- Litera bhinsichtlich der Verkehrsfehlergrenze gemäß Maß- und Eichgesetz nach Ausbau der Messeinrichtung70,00.
Die Verrechnung dieser Leistung ist bei defekten Messeinrichtungen unzulässig. Wird die Leistung auf Wunsch des Kunden im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erbracht, ist das Zweifache des jeweiligen Entgelts zu verrechnen.
Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2021,)