Kurztitel

Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.11.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

SNE-V 2018

Index

58/02 Energierecht

Text

Entgelte für sonstige Leistungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 6 und Ziffer 8, ElWOG 2010 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte in Euro zu verrechnen:
    1. Ziffer eins
      Entgelte für Mahnungen:
      1. Litera a
        erste Mahnung
        0,00;
      2. Litera b
        jede weitere Mahnung
        1,50;
      3. Litera c
        letzte Mahnung gemäß Paragraph 82, Absatz 3, ElWOG 2010
        5,00.
    2. Ziffer 2
      Abschaltung und Wiedereinschaltung:
      1. Litera a
        Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs gemäß Paragraph 82, Absatz 3, ElWOG 2010 vor Ort
        25,00;
      2. Litera b
        Abschaltung oder Wiedereinschaltung aus anderen Gründen vor Ort
        30,00.
    3. Ziffer 3
      Ablesung von Messeinrichtungen und Zwischenabrechnung auf Wunsch des Netzbenutzers
      1. Litera a
        Ablesung vor Ort mit Zwischenabrechnung
        15,00;
      2. Litera b
        nur Ablesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung
        10,00;
      3. Litera c
        nur Zwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort
        5,00.
    4. Ziffer 4
      Überprüfung von Messeinrichtungen im Eigentum des Netzbetreibers auf Wunsch des Netzbenutzers
      1. Litera a
        vor Ort
        40,00;
      2. Litera b
        hinsichtlich der Verkehrsfehlergrenze gemäß Maß- und Eichgesetz nach Ausbau der Messeinrichtung
        70,00.
    Die Verrechnung dieser Leistung ist bei defekten Messeinrichtungen unzulässig. Wird die Leistung auf Wunsch des Kunden im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erbracht, ist das Zweifache des jeweiligen Entgelts zu verrechnen.

    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2021,)

  2. Absatz 2,Die Entgelte gemäß Absatz eins, sind jeweils im Anlassfall zu verrechnen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021

Gesetzesnummer

20010107

Dokumentnummer

NOR40238389