Absatz eins,Labors, die Zoonoseerreger im Sinne des Anhang römisch eins des Zoonosengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2005,, diagnostizieren, haben – soweit Erkrankungen an diesen Erregern der Meldepflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen – die entsprechenden Isolate oder im Fall von Campylobacter auf Grundlage eines Sentinel-Systems an das zuständige nationale Referenzlabor zur weiteren Untersuchung zu übermitteln.