Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26 a

Inkrafttretensdatum

23.10.2021

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Besondere Vorschriften betreffend Zoonosen

Paragraph 26 a,

  1. Absatz eins,Labors, die Zoonoseerreger im Sinne des Anhang römisch eins des Zoonosengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2005,, diagnostizieren, haben – soweit Erkrankungen an diesen Erregern der Meldepflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen – die entsprechenden Isolate oder im Fall von Campylobacter auf Grundlage eines Sentinel-Systems an das zuständige nationale Referenzlabor zur weiteren Untersuchung zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die nationalen Referenzlaboratorien sind verpflichtet, das örtlich und zeitlich gehäufte Auftreten von Zoonoseerregern im Sinne des Absatz eins, in einem Bundesland oder bundesländerübergreifend den betroffenen Leitern der Landeskommissionen für Zoonosenbekämpfung, den betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden, der Geschäftsstelle der Bundeskommission zur Überwachung von Zoonosen und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit unverzüglich zu melden.
  3. Absatz 3,Die nationalen Referenzlaboratorien sind verpflichtet, monatlich den Leitern der Landeskommissionen für Zoonosenbekämpfung eine Aufstellung sämtlicher Befunde von Erkrankungen an Zoonoseerregern im Sinne des Absatz eins, für das jeweilige Bundesland zu übermitteln.
  4. Absatz 4,"Art". Inhalt und Umfang der Meldungen nach Absatz 2 und 3 hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung festzulegen. Dabei kann eine Übermittlung personenbezogener Daten in jenem Umfang festgelegt werden, als dies zur Abklärung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche durch Zoonoseerreger erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2021

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40238377