(3)Absatz 3,Für Frequenzzuteilungen, die im Rahmen einer Vorführbewilligung erfolgen, sowie zur Änderung und zum Widerruf dieser Frequenzzuteilungen ist das Fernmeldebüro zuständig. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 11 Abs. 2 TKG 2021) auch für Rundfunk im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, vorgesehen sind, in einer Bewilligung gemäß Abs. 2 sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist eine Stellungnahme der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria), § 1 KommAustria-Gesetz, BGBl. I Nr. 32/2001, einzuholen, vor Zuteilung von Frequenzen gemäß § 13 Abs. 7 Z 2 TKG 2021 ist eine Stellungnahme der Telekom-Control-Kommission (TKK), § 195 TKG 2021, einzuholen.Für Frequenzzuteilungen, die im Rahmen einer Vorführbewilligung erfolgen, sowie zur Änderung und zum Widerruf dieser Frequenzzuteilungen ist das Fernmeldebüro zuständig. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (Paragraph 11, Absatz 2, TKG 2021) auch für Rundfunk im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, vorgesehen sind, in einer Bewilligung gemäß Absatz 2, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist eine Stellungnahme der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria), Paragraph eins, KommAustria-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, einzuholen, vor Zuteilung von Frequenzen gemäß Paragraph 13, Absatz 7, Ziffer 2, TKG 2021 ist eine Stellungnahme der Telekom-Control-Kommission (TKK), Paragraph 195, TKG 2021, einzuholen.