Kurztitel

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

01.12.2021

Abkürzung

SNG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Besondere Bestimmungen für die Ermittlungen

Paragraph 11,

  1. Absatz einsZur erweiterten Gefahrenerforschung (Paragraph 6, Absatz eins,) und zum vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen (Paragraph 6, Absatz 2,) ist die Ermittlung personenbezogener Daten nach Maßgabe des Paragraph 9 und unter den Voraussetzungen des Paragraph 14, zulässig durch
    1. Ziffer eins
      Observation (Paragraph 54, Absatz 2, SPG), sofern die Observation ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre unter Einsatz technischer Mittel (Paragraph 54, Absatz 2 a, SPG);
    2. Ziffer 2
      verdeckte Ermittlung (Paragraph 54, Absatz 3 und 3a SPG), wenn die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre;
    3. Ziffer 3
      Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten (Paragraph 54, Absatz 4, SPG); dieser darf verdeckt erfolgen, wenn die Erfüllung der Aufgabe ansonsten aussichtslos wäre;
    4. Ziffer 4
      Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten (Paragraph 54, Absatz 4 b, SPG) zum automatisierten Abgleich mit KFZ-Kennzeichen, die nach Paragraph 12, Absatz eins, verarbeitet werden;
    5. Ziffer 5
      Einholen von Auskünften nach Paragraphen 53, Absatz 3 a, Ziffer eins bis 3 und 53 Absatz 3 b, SPG zu einer Gruppierung nach Paragraph 6, Absatz eins, oder einem Betroffenen nach Paragraph 6, Absatz 2, sowie zu deren jeweiligen Kontakt- oder Begleitpersonen (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4,) von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer eins, Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,) und sonstigen Diensteanbietern (Paragraph 3, Ziffer 2, E-Commerce-Gesetz – ECG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,) sowie Einsatz technischer Mittel zur Lokalisierung von von diesen mitgeführten Endeinrichtungen, wenn die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre;
    6. Ziffer 6
      Einholen von Auskünften zu Kontaktdaten, Nummer und Art des Reisedokuments sowie Zahlungsinformationen eines Betroffenen nach Paragraph 6, Absatz 2,, Datum der Buchung, Reiseverlauf, Reisestatus, Flugscheindaten, Zahl und Namen von Mitreisenden im Rahmen von Buchungen von Dienstleistungsunternehmen im Sektor der Personenbeförderung zu einer von ihnen erbrachten Leistung;
    7. Ziffer 7
      Einholen von Auskünften über Verkehrsdaten (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer 6, TKG 2021), Zugangsdaten (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer 7, TKG 2021) und Standortdaten (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer 9, TKG 2021), die nicht einer Auskunft nach Absatz eins, Ziffer 5, unterliegen, zu einer Gruppierung nach Paragraph 6, Absatz eins, oder einem Betroffenen nach Paragraph 6, Absatz 2, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer eins, TKG 2021) und sonstigen Diensteanbietern (Paragraph 3, Ziffer 2, ECG), wenn dies zur Vorbeugung eines verfassungsgefährdenden Angriffs, dessen Verwirklichung mit beträchtlicher Strafe (Paragraph 17, SPG) bedroht ist, erforderlich erscheint und die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre. Eine Ermächtigung darf nur für jenen künftigen oder auch vergangenen Zeitraum erteilt werden, der zur Erreichung des Zwecks voraussichtlich erforderlich ist.
    Die Ermittlung ist zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen wegfallen.
  2. Absatz eins aIn der für den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zuständigen Organisationseinheit der Direktion können Ermittlungen gemäß Absatz eins, durch geeignete und besonders geschulte Bedienstete wahrgenommen werden.
  3. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 ist die ersuchte Stelle verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen. Der Ersatz von Kosten in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, hinsichtlich Paragraph 53, Absatz 3 b, SPG und des Absatz eins, Ziffer 7, richtet sich nach der Überwachungskostenverordnung – ÜKVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2004,.
  4. Absatz 3Beim Einholen von Auskünften nach Absatz eins, Ziffer 7, hat die Direktion der um Auskunft ersuchten Stelle die Verpflichtung nach Absatz 2 und ihren Umfang sowie die Verpflichtung, mit der Ermächtigung verbundene Tatsachen und Vorgänge gegenüber Dritten geheim zu halten, aufzutragen und die entsprechende Ermächtigung des Rechtsschutzsenats anzuführen.

Schlagworte

Bildaufzeichnungsgerät, Kontaktperson

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2022

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40238326