(3)Absatz 3,Der Bericht hat jeweils einen Abschnitt zu enthalten:
über die Tätigkeit der KommAustria;
über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission;
über die Aufgaben und Tätigkeiten, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel der RTR-GmbH (einschließlich des Haushaltsplans in Angelegenheiten der KommAustria), getrennt nach Fachbereichen;
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 7, BGBl. I Nr. 190/2021)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,)
über die Vergabe der Mittel einschließlich eines Rechnungsabschlusses
aus dem Digitalisierungsfonds;
aus dem Fernsehfonds Austria;
aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;
aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks;
über die Tätigkeit als
Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz (§ 20a);Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz (Paragraph 20 a,);
Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste (§ 20b);Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste (Paragraph 20 b,);
Schlichtungsstelle nach dem 9b. Abschnitt des AMD-G;
Beschwerdestelle nach dem KoPl-G;
gegebenenfalls über den Fortgang der Arbeiten im Bereich der Digitalisierung (§ 21 AMD-G);gegebenenfalls über den Fortgang der Arbeiten im Bereich der Digitalisierung (Paragraph 21, AMD-G);
über die Vollziehung des MedKF-TG.