Kurztitel

KommAustria-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.11.2021

Außerkrafttretensdatum

28.02.2022

Abkürzung

KOG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Transparenz und Berichterstattung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Entscheidungen der KommAustria und der RTR-GmbH sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH haben jährlich über ihre Tätigkeiten zu berichten und die Ergebnisse in einem gemeinsamen Tätigkeitsbericht (Kommunikationsbericht) zusammenzufassen.
  3. Absatz 3,Der Bericht hat jeweils einen Abschnitt zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      über die Tätigkeit der KommAustria;
    2. Ziffer 2
      über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission;
    3. Ziffer 3
      über die Aufgaben und Tätigkeiten, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel der RTR-GmbH (einschließlich des Haushaltsplans in Angelegenheiten der KommAustria), getrennt nach Fachbereichen;
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,)
    1. Ziffer 5
      über die Vergabe der Mittel einschließlich eines Rechnungsabschlusses
      1. Litera a
        aus dem Digitalisierungsfonds;
      2. Litera b
        aus dem Fernsehfonds Austria;
      3. Litera c
        aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;
      4. Litera d
        aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks;
    2. Ziffer 5 a
      über die Tätigkeit als
      1. Litera a
        Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz (Paragraph 20 a,);
      2. Litera b
        Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste (Paragraph 20 b,);
      3. Litera c
        Schlichtungsstelle nach dem 9b. Abschnitt des AMD-G;
      4. Litera d
        Beschwerdestelle nach dem KoPl-G;
    3. Ziffer 6
      gegebenenfalls über den Fortgang der Arbeiten im Bereich der Digitalisierung (Paragraph 21, AMD-G);
    4. Ziffer 7
      über die Vollziehung des MedKF-TG.
  4. Absatz 4,Der Bericht ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jährlich bis zum 30. Juni zu übermitteln. Der Bericht ist vom Bundeskanzler, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fallen, im Einvernehmen mit diesem, dem Nationalrat vorzulegen. Im Anschluss ist der Bericht durch die RTR-GmbH in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40238312