Kurztitel

COVID-19-Zweckzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins e

Inkrafttretensdatum

29.10.2021

Außerkrafttretensdatum

18.03.2022

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Mehraufwand der Rettungs- und Krankentransportdienste

Paragraph eins e,

  1. Absatz eins,Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in dem Ausmaß, wie die Länder den Rettungs- und Krankentransportdiensten die aufgrund von COVID-19 bis 31. März 2022 entstandenen zusätzlichen Aufwendungen für Rettungs- und Krankentransportleistungen ersetzen. Als zusätzlich entstandene Aufwendungen im Sinn dieser Bestimmung gelten
    1. Ziffer eins
      der Mehraufwand aufgrund des Transports von Personen, die zum Zeitpunkt des Transportes als COVID-19-Verdachstfälle gegolten haben,
    2. Ziffer 2
      der Mehraufwand aufgrund des Rettungs- und Krankentransports von an COVID-19 erkrankten Personen, soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen kein Anspruch auf einen Kostenersatz gegenüber den Krankenversicherungsträgern geltend gemacht werden kann, sowie
    3. Ziffer 3
      der Mehraufwand für besondere Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen (einschließlich des dadurch erhöhten Personalaufwandes und der Verwendung von Schutzbekleidung), der aufgrund von COVID-19 bei Rettungs- und Krankentransporten notwendig ist.
  2. Absatz 2,In den Richtlinien gemäß Paragraph 2, können auch Obergrenzen für den Ersatz einzelner Aufwendungen sowie pauschalierte Sätze pro Transport vorgesehen werden.

Schlagworte

Rettungsdienst, Rettungstransportleistung, Hygienemaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

20011216

Dokumentnummer

NOR40238270