Kurztitel

Gebarungsrichtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

13.10.2021

Abkürzung

GRVO

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Informationskosten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Aufwendungen für notwendige und nützliche Maßnahmen zur Verwertung von Objekten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Ausfallsrisiko an Mieten und Nutzungsentgelten oder Kaufpreiszahlungen stehen.
  2. Absatz 2,Die Kosten für notwendige und nützliche Informationen der Wohnungsnutzer dürfen ein branchenübliches Maß nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021

Gesetzesnummer

10011511

Dokumentnummer

NOR40238222