Gebarungsrichtlinienverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2021,
römisch fünf
Paragraph 6 b
13.10.2021
GRVO
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Sofern nicht andere zwingende Regelungen über eine Mindestanzahl von Anboten anzuwenden sind, sind vor der Vergabe von Aufträgen mindestens drei Angebote von grundsätzlich nicht verbundenen Unternehmen (Personen) im Sinn des Paragraph 266, Ziffer 5, UGB einzuholen, die zueinander im Wettbewerb stehen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn zu marktüblichen Konditionen eigene Beteiligungsgesellschaften gemäß Paragraph 7, Absatz 4, oder 4b WGG beauftragt werden oder das Auftragsvolumen, zuvor für bestimmte Auftragsbereiche im Rahmen des Internen Kontrollsystems festgelegte Betragsgrenzen nicht übersteigt und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Paragraph 23, Absatz eins, WGG gewahrt werden.
Finanzierungswirtschaft, Finanzdienstleistung
15.10.2021
10011511
NOR40238221