Absatz eins,Nicht unter genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2 bis 3 WGG fallen
- Ziffer einsRechtsgeschäfte, die innere Organisationsangelegenheiten der Bauvereinigung regeln, insbesondere Organbestellungsakte einschließlich der Beschlussfassung über die dazugehörigen Regelungen der Bezüge und Anstellungsbedingungen,
- Ziffer 2Rechtsgeschäfte, bei denen das angemessene Entgelt weniger als 5000 Euro beträgt, wobei dieser Betrag gemäß Paragraph 6, Absatz 2 a, ERVO 1994 wertgesichert und gemäß Paragraph 19 a, ERVO 1994 zumindest branchenintern zu veröffentlichen ist.