Kurztitel

Gebarungsrichtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

13.10.2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Abkürzung

GRVO

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Geschäftsführung und Bezüge-Obergrenze

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Geschäftsführung und Verwaltung einer gemeinnützigen Bauvereinigung hat unter eigener Verantwortung der Organe (Vorstand, Geschäftsführer) auf der Grundlage der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und der nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen.
  2. Absatz eins a,Sämtliche sich aus den Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergebende Änderungen der allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die daraus im Geschäftsjahr 2020 resultierenden wirtschaftlichen und sozialen Begleitumstände sind entsprechend zu berücksichtigen. Kommen die Geschäftsführung und Verwaltung einer Bauvereinigung ihrer besonderen gesellschaftlichen Verantwortung gegenüber den Bewohnern, Geschäftspartnern und Mitarbeitern nach, im Gefolge der Corona-Krise auftretende Problemlagen sozial adäquat zu lösen, ist davon auszugehen, dass keine Beeinflussung durch sachfremde Interessen im Sinne der Business Judgement Rule (Paragraph 84, Absatz eins a, AktG und Paragraph 25, Absatz eins a, GmbHG) vorliegt.
  3. Absatz 2,Bei der Gestaltung oder bei der Abänderung der Genossenschaftsverträge (Gesellschaftsverträge, Satzungen) gemeinnütziger Bauvereinigungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Geschäftsgebarung und Verwaltung gewährleistet erscheinen.
  4. Absatz 3,Der absolute Höchstbetrag für Bezüge gemäß Paragraph 26, WGG bestimmt sich unter Anwendung der rechnerischen Regeln und Beträge aufgrund des Paragraph 26, Absatz 2 und 4 WGG in der mit 1. Jänner 2019 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, in Verbindung mit Paragraph 2 a, Dieser Betrag ist entsprechend der jeweiligen durchschnittlichen Erhöhung der Gehälter nach dem Kollektivvertrag für Angestellte der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft zu valorisieren. Die Erhöhung gilt ab dem Kollektivvertragsabschluss nächstfolgenden Monatsersten.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021

Gesetzesnummer

10011511

Dokumentnummer

NOR40238208