Kurztitel

Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.2021

Index

70/07 Schule und Kirche; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Beachte

Jahrgangsweise gestaffeltes Inkrafttreten vergleiche Paragraph 2,)

Text

Lehrpläne

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für die nachstehend genannten Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:

1.

Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft

Anlagen 1 und 1.1

2.

Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau

Anlagen 1 und 1.2

3.

Höhere Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung

Anlagen 1 und 1.3

4.

Höhere Lehranstalt für Gartenbau

Anlagen 1 und 1.4

5.

Höhere Lehranstalt für Landtechnik

Anlagen 1 und 1.5

6.

Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft

Anlagen 1 und 1.6

7.

Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Anlagen 1 und 1.7

8.

Höhere Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie

Anlagen 1 und 1.8

9.

Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement

Anlagen 1 und 1.9

10.

Höhere Lehranstalt für Informationstechnologie in der Landwirtschaft

Anlagen 1 und 1.10

11.

Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft

Anlagen 2 und 2.1

12.

Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft

Anlagen 2 und 2.2

13.

Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Anlagen 2 und 2.3

  1. Absatz 2,Soweit an der Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021

Gesetzesnummer

20009603

Dokumentnummer

NOR40238144