Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

01.12.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 87

  1. Absatz eins,Wahlen im Nationalrat bilden einen eigenen Gegenstand der Tagesordnung (Paragraph 50, Absatz 2,). Abweichend hievon kann die Wahl eines besonderen Ausschusses zur Vorberatung einer Vorlage vor deren Zuweisung durch den Präsidenten oder in der ersten Lesung eines Gesetzesvorschlages beantragt werden.
  2. Absatz 2,Wahlen sind in der Regel mit Stimmzetteln durchzuführen und werden durch unbedingte Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden. Wahlen mit Stimmzetteln sind geheim durchzuführen. Für die Wahl der Ausschüsse gelten die Bestimmungen der Paragraphen 30, 32 und 33,
  3. Absatz 3,Wahlvorschläge, die dem Präsidenten vor Beginn des Wahlvorganges schriftlich überreicht wurden, sind von diesem dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen, doch sind auch Stimmzettel gültig, die auf einen anderen wählbaren Kandidaten lauten.
  4. Absatz 4,Der Präsident des Rechnungshofes, die Mitglieder der Volksanwaltschaft sowie die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission gemäß Paragraph 4, Wehrgesetz werden auf Vorschlag des Hauptausschusses gewählt.
  5. Absatz 4 a,Die Mitglieder der unabhängigen Kontrollkommission Verfassungsschutz gemäß Paragraph 17 a, Absatz 5, Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,, werden auf Vorschlag des Hauptausschusses in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt.
  6. Absatz 5,Wird bei der ersten Wahl keine unbedingte Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so wird eine zweite Wahl vorgenommen. Ergibt sich auch bei dieser keine unbedingte Stimmenmehrheit, so findet die engere Wahl statt. In diese kommen diejenigen, welche bei der zweiten Wahl die meisten Stimmen erhielten, in der doppelten Anzahl der zu Wählenden. Haben bei der zweiten Wahl mehrere gleich viele Stimmen, so entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet ebenfalls das Los.
  7. Absatz 6,Erzielt keiner der eingebrachten Wahlvorschläge bei der ersten oder zweiten Wahl die erforderliche Mehrheit, so können diese zugunsten eines einzigen Wahlvorschlages zurückgezogen werden.
  8. Absatz 7,Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann auf Vorschlag des Präsidenten über diesen gemäß Paragraph 66, Absatz eins, oder 2 abgestimmt werden. Wird jedoch eine Einwendung erhoben, hat es bei der Wahl mit Stimmzetteln zu bleiben. Die Wahl des Präsidenten, des Zweiten und des Dritten Präsidenten ist stets mit Stimmzetteln durchzuführen. Der Präsident kann, wenn ihm das Ergebnis einer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, oder 2 durchgeführten Wahl zweifelhaft erscheint, eine Wahl mit Stimmzetteln anordnen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40238123