Schweinegesundheitsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2021,
V
Anlage 2,
01.10.2021
SchwG-VO
86/01 Veterinärrecht allgemein
Der Betrieb muss
1. über eine stallnahe Möglichkeit zum Umkleiden verfügen, welche aus mindestens folgenden Einrichtungen bestehen muss:
2. über eine stallnahe Möglichkeit zur Reinigung und Desinfektion des Schuhwerks verfügen;
3. über Räume oder Behälter zur Lagerung von Futter verfügen;
4. sicherstellen, dass geeignete Einrichtungen zum Verladen der Schweine und zur Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen zur Verfügung stehen (diese Einrichtungen können Verladerampen, mobile Aufstiegshilfen, Hebebühnen und ähnliches sein);
5. über geeignete Möglichkeiten zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung verendeter, getöteter oder totgeborener Schweine verfügen. Diese müssen gegen unbefugten Zugriff, gegen das Eindringen von Schadnagern, Haus- und Wildtieren gesichert, sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Geschlossene Behälter oder die sonstige geeignete Einrichtung zur Aufbewahrung verendeter Schweine sind zur Abholung durch die Fahrzeuge des Verarbeitungsbetriebes für Material der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 Sitzung 1) so aufzustellen, dass sie von diesen möglichst ohne Befahren der potentiellen Risikobereiche des Betriebes entleert werden können;
6. über Möglichkeiten zur Lagerung von Dung und flüssigen Abgängen mit einer Lagerkapazität ausreichend für acht Wochen verfügen;
7. in Abhängigkeit von der Betriebsgröße und Betriebsorganisation über einen ausreichend großen Isolierstall verfügen, der – sofern nicht Abschnitt römisch IV Ziffer eins, Anwendung findet – zumindest die Absonderung von erkrankten Einzeltieren ermöglicht;
8. sicherstellen, dass Schutzkleidung, Gerätschaften und sonstige im Isolierstall benutzte Gegenstände in anderen Abteilen nicht verwendet werden. Dies gilt nicht für Großgeräte zur Reinigung und Desinfektion. Diese Geräte dürfen in anderen Betrieben nur dann verwendet werden, wenn sie vor dem Verbringen gereinigt und desinfiziert worden sind.
Der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin hat sicherzustellen, dass
1. der Stall von betriebsfremden Personen nur mit Einwegkleidung oder betriebseigener Schutzkleidung betreten wird und diese Personen die Schutzkleidung nach Verlassen der Ställe ablegen,
2. im Betrieb jederzeit ausreichend Einwegkleidung oder betriebseigene und gereinigte Schutzkleidung zur Verfügung steht,
Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2021,)
4. über die Eintragung in das nach der Tierkennzeichnungsverordnung erforderliche Bestandsregister hinaus in eine sonstige Bestandsdokumentation unverzüglich die Zahl der täglichen Todesfälle, bei Saugferkeln die Zahl der Saugferkelverluste je Wurf, die Zahl der Aborte und Totgeburten eingetragen werden.
1. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Schweinen sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz zu reinigen. Zwischen der Ausstallung und der Wiederbelegung ist der freigewordene Stall einschließlich der vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen.
Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2021,)
3. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die unmittelbar in der Schweinehaltung von verschiedenen Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils im abgebenden Betrieb zu reinigen und zu desinfizieren, bevor sie in einem anderen Betrieb eingesetzt werden.
4. Der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin hat sicherzustellen, dass
5. Erforderlichenfalls sind geeignete Desinfektionsmaßnahmen im Anschluss an eine Reinigung durchzuführen.
6. Die Ställe und eingesetzten Gerätschaften sind in regelmäßigen Abständen zu desinfizieren.
1. Zuchtschweine, die in einen Betrieb eingestellt werden, müssen mindestens drei Wochen lang im Isolierstall des einstellenden Betriebes gehalten werden. Werden während dieser Zeit weitere Schweine in den Isolierstall eingestellt, so verlängert sich diese Zeit für alle Tiere so lange, bis das zuletzt eingestellte Tier mindestens drei Wochen lang im Isolierstall gehalten wurde. Aus dem Isolierstall dürfen Tiere nur verbracht werden,
2. Beim Verbringen oder Einstellen von Schweinen ist von den beteiligten Betriebsinhabern bzw. Betriebsinhaberinnen oder den beteiligten Viehhändlern bzw. -händlerinnen oder Viehtransporteuren sicherzustellen, dass
Viehhändlerin, Haustier
29.09.2021
20009743
NOR40238095