Absatz eins,Bis zum 1. Jänner 2025 sind am 31. Dezember 2016 bestehende Betriebe nicht verpflichtet, die Bedingungen des Anhangs 2 zu erfüllen, sofern dadurch Nachrüstungen der betrieblichen Einrichtungen durch bauliche Maßnahmen erforderlich werden. Sonstige Anforderungen des Anhangs 2 müssen am 31. Dezember 2016 bestehende Betriebe längstens bis 1. Jänner 2020 erfüllen.