(4)Absatz 4,Der/die Vorsitzende ist von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestellen und abzuberufen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 bis Z 4 sowie die Experten/innen der Länder und der Landwirtschaftskammer Österreichs sind von den jeweils entsendungs- oder nennungsberechtigten Stellen bekanntzugeben und von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit diesen Stellen zu bestellen und abzuberufen.Der/die Vorsitzende ist von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestellen und abzuberufen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 2 bis Ziffer 4, sowie die Experten/innen der Länder und der Landwirtschaftskammer Österreichs sind von den jeweils entsendungs- oder nennungsberechtigten Stellen bekanntzugeben und von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit diesen Stellen zu bestellen und abzuberufen.