Kurztitel

Schweinegesundheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.10.2021

Abkürzung

SchwG-VO

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Behördliche Maßnahmen

Paragraph 11,

Die zuständige Behörde kann

  1. Ziffer eins
    bei Feststellung von Mängeln geeignete Anordnungen zur Mängelbehebung erteilen,
  2. Ziffer 2
    bei Schweinehaltungen, in denen die Schweine nicht nach den Anforderungen Paragraphen 3 und 4 gehalten werden oder die nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung kontrolliert wurden, das Verbringen von Schweinen aus dem Betrieb beschränken sowie
  3. Ziffer 3
    für Schweinehaltungen Ausnahmen von den Haltungs- oder Kontrollbedingungen zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass der Schutzzweck der Verordnung erfüllt wird.

Schlagworte

Haltungsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021

Gesetzesnummer

20009743

Dokumentnummer

NOR40238089