Kurztitel

Schweinegesundheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.10.2021

Abkürzung

SchwG-VO

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Tierärztliche Bestandsbetreuung und besondere Untersuchungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Bestandsbetreuung umfasst zumindest
    1. Ziffer eins
      die tierärztliche Beratung mit dem Ziel, den Gesundheitsstatus des Bestandes aufrechtzuerhalten und sofern erforderlich zu verbessern sowie tierwohlrelevante Aspekte in Management und Haltung zu optimieren und
    2. Ziffer 2
      die klinische Untersuchung der Schweine insbesondere auf Anzeichen einer anzeigepflichtigen Tierseuche; dies hat bei Beständen, für die Paragraph 3, Absatz 2, oder Paragraph 4, Absatz eins, gelten, regelmäßig zu erfolgen.
    Bei Zuchtbetrieben ist die Dokumentation nach Paragraph 9, in die Untersuchung und Beratung einzubeziehen.
  2. Absatz 2,Die Tierärztin/der Tierarzt hat im Bestandsregister
    1. Ziffer eins
      das Datum der tierärztlichen Untersuchung mit dem Ergebnis,
    2. Ziffer 2
      die eingeleiteten weiteren Untersuchungen sowie deren Ergebnisse und
    3. Ziffer 3
      die durchgeführten Maßnahmen
    nachweislich zu dokumentieren.
  3. Absatz 3,Bei
    1. Ziffer eins
      gehäuftem Auftreten von Todesfällen von Schweinen in einem Stall oder einer Gruppe,
    2. Ziffer 2
      gehäuftem Auftreten von Kümmerern,
    3. Ziffer 3
      gehäuften fieberhaften Erkrankungen mit Körpertemperaturen über 40,5 Grad C in einem Stall oder einer Gruppe,
    4. Ziffer 4
      Todesfällen ungeklärter Ursache bei Schweinen in einem Stall oder einer Gruppe sowie
    5. Ziffer 5
      erfolgloser höchstens zweimaliger antimikrobieller Behandlung
    hat der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin unverzüglich eine Tierärztin/einen Tierarzt, bei Beständen für die gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis 3 eine Betreuungstierärztin/ein Betreuungstierarzt zu beauftragen ist, diese/diesen zu verständigen. Diese/dieser hat – sofern sie/er nicht wegen Vorliegens des Verdachts einer anzeigepflichtigen Tierseuche eine Anzeige (Paragraph 17, TSG) zu erstatten hat – alle zur Feststellung der Ursachen erforderlichen Untersuchungen zu veranlassen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021

Gesetzesnummer

20009743

Dokumentnummer

NOR40238086