Kurztitel

Schweinegesundheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2021

Abkürzung

SchwG-VO

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Genehmigungspflichtige Haltungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Betrieb einer Freilandhaltung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anforderungen des Abschnitt römisch eins des Anhangs 3 erfüllt sind und
    2. Ziffer 2
      der Betrieb in einem Gebiet liegt, das zum Zeitpunkt der Genehmigung frei von anzeigepflichtigen Tierseuchen, die auf Schweine übertragbar sind, ist.
    In einem Gebiet, das durch Kundmachung der Bundesministerin/des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als durch – auf Schweine übertragbare – anzeigepflichtige Tierseuchen gefährdetes Gebiet ausgewiesen ist, darf die Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn durch ausreichende Biosicherheitsmaßnahmen mit großer Sicherheit gewährleistet ist, dass die Gefahr eines Eintrages der Erreger in den Betrieb abgewandt werden kann. Hiezu kann die Behörde zusätzliche Bedingungen und Auflagen entsprechend den veterinärpolizeilichen Anforderungen vorschreiben.
  2. Absatz 2,Die Genehmigung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Freilandhaltung nicht so betrieben wird, dass die gemäß Paragraph 4, vorgesehenen Anforderungen erfüllt werden, oder
    2. Ziffer 2
      der Betrieb in einem Gebiet liegt, das aktuell als durch – auf Schweine übertragbare – anzeigepflichtige Tierseuchen gefährdetes Gebiet ausgewiesen ist und keine entsprechenden Biosicherheitsmaßnahmen gemäß Absatz eins, zur Verminderung des Risikos der Einschleppung des Erregers bestehen.
    Soweit tierseuchenrechtliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die zuständige Behörde im Fall von Ziffer 2, an Stelle des Widerrufes einer Genehmigung zusätzliche Maßnahmen, die der Abwehr einer Gefahr durch auf Schweine übertragbare anzeigepflichtige Tierseuchen dienen, für den Betrieb der Freilandhaltung anordnen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021

Gesetzesnummer

20009743

Dokumentnummer

NOR40238084