Absatz eins,Der Betrieb einer Freilandhaltung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- Ziffer einsdie Anforderungen des Abschnitt römisch eins des Anhangs 3 erfüllt sind und
- Ziffer 2der Betrieb in einem Gebiet liegt, das zum Zeitpunkt der Genehmigung frei von anzeigepflichtigen Tierseuchen, die auf Schweine übertragbar sind, ist.
In einem Gebiet, das durch Kundmachung der Bundesministerin/des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als durch – auf Schweine übertragbare – anzeigepflichtige Tierseuchen gefährdetes Gebiet ausgewiesen ist, darf die Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn durch ausreichende Biosicherheitsmaßnahmen mit großer Sicherheit gewährleistet ist, dass die Gefahr eines Eintrages der Erreger in den Betrieb abgewandt werden kann. Hiezu kann die Behörde zusätzliche Bedingungen und Auflagen entsprechend den veterinärpolizeilichen Anforderungen vorschreiben.