Kurztitel

Schweinegesundheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2021

Abkürzung

SchwG-VO

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anforderungen an Freilandhaltungen und andere besondere Haltungsformen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Freilandhaltungen von Schweinen haben den Anforderungen des Anhangs 3 zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau kann die Haltung von Schweinen, welche
    1. Ziffer eins
      auf bewirtschafteten Almen mit Käseproduktion zur Verwertung der anfallenden Molke in umfriedeten Weiden gemästet werden und
    2. Ziffer 2
      nach der Verbringung auf die Alm zur Verwendung gemäß Ziffer eins, nicht in einen schweinehaltenden Betrieb eingebracht werden,
    nach Durchführung einer Risikoanalyse gewähren. Die Haltung dieser Tiere hat den Anforderungen des Anhangs 4 zu entsprechen.
  3. Absatz 3,Schweine aus Haltungen gemäß Absatz 2, sind nach Ende der Alpung der direkten Schlachtung in einem Schlachtbetrieb zuzuführen. Sofern eine direkte Verbringung zum Schlachtbetrieb nicht möglich ist, dürfen die Tiere ohne Zwischenverkauf – bis zu ihrer direkten Verbringung in den Schlachtbetrieb – epidemiologisch getrennt von anderen Schweinen aufgestallt werden, wovon der zuständige Amtstierarzt/die zuständige Amtstierärztin im Vorhinein in Kenntnis zu setzen ist.
  4. Absatz 4,Die Bewilligung im Sinne des Absatz 2, ist vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau unter Angabe der LFBIS-Nummer der Alm, dem Namen und der Anschrift des Eigentümers/der Eigentümerin der Tiere, der Anzahl der gehaltenen Schweine, sowie dem Tag des Verbringens auf und von der Alm, unverzüglich im VIS einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021

Gesetzesnummer

20009743

Dokumentnummer

NOR40238083