Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.2021

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

BilDokV 2021

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Beachte

Ist nach Maßgabe des Paragraph 24, Absatz 2, BilDokG 2020 anzuwenden vergleiche Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins,).

Text

3. Unterabschnitt
Datenverbund der Schulen

Datenübermittlung und Berichtstermine

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil römisch eins bis spätestens Ende der zweiten Woche jedes Kalenderjahres im Datenverbund zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil römisch eins spätestens binnen Wochenfrist nach Bekanntgabe der Schülerin oder des Schülers, die Aufnahme in eine andere Schule anzustreben, im Datenverbund zu verarbeiten.
  3. Absatz 3,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil römisch zwei
    1. Ziffer eins
      von Schülerinnen und Schülern mit einem erfolgreichen Abschluss der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe von Pflichtschulen und mittleren Schulen spätestens nach der Beurteilungskonferenz des Schuljahres bzw. des letzten Semesters, jedoch spätestens eine Woche nach Ende des Unterrichtsjahres,
    2. Ziffer 2
      im Übrigen spätestens binnen Wochenfrist nach Beendigung der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler
    im Datenverbund zu verarbeiten.
  4. Absatz 4,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil römisch zwei unverzüglich nach der Anfrage einer anderen Schulleiterin oder eines anderen Schulleiters im Datenverbund zu verarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20011570

Dokumentnummer

NOR40238033