(2)Absatz 2,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des § 6 Abs. 4 Z 1 lit. b BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil I spätestens binnen Wochenfrist nach Bekanntgabe der Schülerin oder des Schülers, die Aufnahme in eine andere Schule anzustreben, im Datenverbund zu verarbeiten.Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil römisch eins spätestens binnen Wochenfrist nach Bekanntgabe der Schülerin oder des Schülers, die Aufnahme in eine andere Schule anzustreben, im Datenverbund zu verarbeiten.