Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

BilDokV 2021

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Datenübermittlung und Berichtstermine der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zum Zweck der Gesamtevidenz im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als Auftragsverarbeiterin die in Paragraph 5, Absatz 3 und 4 BilDokG 2020 genannten Daten der Schulpflichtigen in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 Teil römisch zwei zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung gemäß Absatz eins, ist spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres vorzunehmen. Davon abweichend ist bei einer Befreiung vom Besuch lehrgangs- bzw. saisonmäßiger Berufsschulen die Datenübermittlung in jedem Kalenderjahr spätestens am Ende des Unterrichtsjahres vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Vor den Übermittlungen gemäß Absatz eins, sind von der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der betroffenen Schulpflichtigen erst nach den gemäß Paragraph 6, festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraphen 5, 6 und 9 bis 11 der IKT-Schulverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2021,, sind anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20011570

Dokumentnummer

NOR40238030