Absatz eins,Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zum Zweck der Gesamtevidenz im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als Auftragsverarbeiterin die in Paragraph 5, Absatz 3 und 4 BilDokG 2020 genannten Daten der Schulpflichtigen in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 Teil römisch zwei zu übermitteln.