hinsichtlich der bei lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen), Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten verarbeiteten
Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Z 18 BilDokG 2020),Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Ziffer 18, BilDokG 2020),
Daten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Z 20 BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil I dieser Verordnung) undDaten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Ziffer 20, BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil römisch eins dieser Verordnung) und
anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüleranderen als in Litera a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler
spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres sowie