Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2021

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

BilDokV 2021

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Datenübermittlung und Berichtstermine der Schulleiterin oder des Schulleiters

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zum Zweck der Gesamtevidenz gemäß Paragraph 7, BilDokG 2020 im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als Auftragsverarbeiterin die in Anlage 5 BilDokG 2020 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 Teil römisch eins zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung gemäß Absatz eins, ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der bei den Bildungseinrichtungen, soweit die Ziffer 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, verarbeiteten
      1. Litera a
        Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Ziffer 18, BilDokG 2020),
      2. Litera b
        Daten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Ziffer 20, BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil römisch eins dieser Verordnung) und
      3. Litera c
        anderen als in Litera a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler
      spätestens Ende November jedes Kalenderjahres;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der bei den allgemeinbildenden Pflichtschulen verarbeiteten
      1. Litera a
        Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Ziffer 18, BilDokG 2020),
      2. Litera b
        Daten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Ziffer 20, BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil römisch eins dieser Verordnung) und
      3. Litera c
        anderen als in Litera a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler
      spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres;
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der bei lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen), Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten verarbeiteten
      1. Litera a
        Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Ziffer 18, BilDokG 2020),
      2. Litera b
        Daten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Ziffer 20, BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil römisch eins dieser Verordnung) und
      3. Litera c
        anderen als in Litera a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler
      spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres sowie
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich der bei den Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind, verarbeiteten
      1. Litera a
        Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Ziffer 18, BilDokG 2020),
      2. Litera b
        Daten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Ziffer 20, BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil römisch eins dieser Verordnung) und
      3. Litera c
        anderen als in Litera a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler
      spätestens Ende November jedes Kalenderjahres und spätestens Ende März jedes Kalenderjahres.
  3. Absatz 3,Vor den Übermittlungen gemäß Absatz eins, sind von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schülerinnen und Schüler erst nach den gemäß Paragraph 4, festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20011570

Dokumentnummer

NOR40238021