Kurztitel

Universitätsfinanzierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

16.09.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

UniFinV

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Aufteilung der Budgetsäulen auf die Teilbeträge

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Für die Aufteilung der Budgetsäulen für die universitären Leistungsbereiche Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß Paragraph 12, Absatz 2, UG auf die Teilbeträge gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, UG werden folgende Indikatoren gemäß Paragraph 12, Absatz 4, UG festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Budgetsäule Lehre: Diese wird
      1. Litera a
        mit einem Anteil von 96 vH über den Basisindikator 1 „Ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien, die mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betrieben werden“,
      2. Litera b
        mit einem Anteil von 2 vH über den Wettbewerbsindikator 1a „Anzahl der Studienabschlüsse in ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien pro Studienjahr mit Gewichtung nach Fächergruppen“ und
      3. Litera c
        mit einem Anteil von 3 vH über den Wettbewerbsindikator 1b „Anzahl der mit mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkten oder 20 Semesterstunden prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien pro Studienjahr mit Gewichtung nach Fächergruppen“
        verteilt.
        Zur Sicherstellung der Umsetzung von Qualitätsmaßnahmen in der Lehre kann eine Universität die Beträge gemäß Litera b und c erst dann in voller Höhe in Anspruch nehmen, wenn sie mindestens fünf der folgenden qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre nachweist:
        – Beurteilung der Lehre durch Studierende als Teil des Qualitätskreislaufs, unter Berücksichtigung der Pflichtlehrveranstaltungen längstens alle vier Semester;
        – Monitoring von Absolventinnen und Absolventen (zB Karriereverläufe, Erstellung von Beschäftigungsstatistiken etc.);
        – Befragung von Absolventinnen und Absolventen zur Zufriedenheit mit ihrem Studium;
        – kontinuierliches Monitoring der Studierbarkeit in allen Studiengängen zumindest stichprobenweise (zB unter Nutzung von Studienerfolgsstatistiken etc.);
        – Externe Evaluierung der Studierbarkeit und universitätsübergreifender Austausch zu den Ergebnissen;
        – Sicherung der Prozessqualität in der Curriculumserstellung;
        – Erfassung des Prüfungswesens durch das interne Qualitätssicherungssystem und Reflexion der Prüfungskultur (ua. stichprobenweise zur Notengebung).
        Wenn die Universität mindestens drei dieser Maßnahmen nachweist, erhält sie 50 vH der ihr aus dem entsprechenden Betrag zustehenden Mittel. Nähere Bestimmungen über die Umsetzung der qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre sowie deren Nachweis sind in die Leistungsvereinbarung aufzunehmen.
    2. Ziffer 2
      Budgetsäule Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste: Diese wird
      1. Litera a
        mit einem Anteil von 90,895 vH über den Basisindikator 2 „Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten pro Kalenderjahr“,
      2. Litera b
        mit einem Anteil von 8 vH für die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 15 („wissenschaftliche Universitäten“) über den Wettbewerbsindikator 2a „Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro pro Kalenderjahr“,
      3. Litera c
        mit einem Anteil von 1 vH für die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 15 („wissenschaftliche Universitäten“) über den Wettbewerbsindikator 2b „Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität pro Kalenderjahr“,
      4. Litera d
        mit einem Anteil von 0,1 vH für die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21 („künstlerische Universitäten“) über den Wettbewerbsindikator 2a „Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro pro Kalenderjahr“ und
      5. Litera e
        mit einem Anteil von 0,005 vH für die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21 („künstlerische Universitäten“) über den Wettbewerbsindikator 2b „Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität pro Kalenderjahr“
        verteilt.
  2. Absatz 2,Die Aufteilung der Budgetsäule Infrastruktur und strategische Entwicklung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, UG auf die Universitäten erfolgt gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 3, UG nach Maßgabe des sachlich gerechtfertigten Bedarfs.

Schlagworte

Bachelorstudium, Masterstudium

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2021

Gesetzesnummer

20010276

Dokumentnummer

NOR40237991