(6)Absatz 6,Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht fürDie Absatz eins bis 5 gelten nicht für
Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen;
Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953,;
Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien;
Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen;
Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974;Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,;
das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt.
Bei Zusammenkünften gemäß Z 2 bis 7 mit mehr als 100 Personen ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern nicht alle Personen einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen.Bei Zusammenkünften gemäß Ziffer 2 bis 7 mit mehr als 100 Personen ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern nicht alle Personen einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vorweisen.