Absatz eins,Das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe durch Besucher und Begleitpersonen ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Ziffer einsDer Betreiber darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vorweisen. Der Besucher bzw. die Begleitperson hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten;
- Ziffer 2Besucher und Begleitpersonen haben in geschlossenen Räumen durchgehend eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird.