Kurztitel

2. COVID-19-Maßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

15.09.2021

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

2. COVID-19-MV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe durch Besucher und Begleitpersonen ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Der Betreiber darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vorweisen. Der Besucher bzw. die Begleitperson hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten;
    2. Ziffer 2
      Besucher und Begleitpersonen haben in geschlossenen Räumen durchgehend eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt bei Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch
    1. Ziffer eins
      externe Dienstleister,
    2. Ziffer 2
      Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004,,
    3. Ziffer 3
      Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte,
    4. Ziffer 4
      Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und
    5. Ziffer 5
      Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,).
  3. Absatz 3,Das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe durch Mitarbeiter ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vorweisen. Ein Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 ist für die jeweilige Geltungsdauer bereitzuhalten. Wird ein Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, vorgewiesen, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
      1. Litera a
        mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
      2. Litera b
        auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
    2. Ziffer 2
      Mitarbeiter haben in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Sofern der erbrachte Nachweis die Gültigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, überschritten hat, ist bei Kontakt mit Bewohnern in geschlossenen Räumen eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder eine Maske zu tragen.
  4. Absatz 4,Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß Absatz 6, Ziffer 6 und 7 getroffen werden.
  5. Absatz 5,Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen hat den Bewohnern mindestens alle sieben Tage, sofern sie aber innerhalb dieses Zeitraums das Heim verlassen haben, mindestens alle drei Tage einen Antigentest auf SARS-CoV-2 oder molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 anzubieten.
  6. Absatz 6,Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu Paragraph eins, Absatz 5, zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
    2. Ziffer 2
      Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
    3. Ziffer 3
      spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß Paragraph 19, Absatz 6, die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,
    4. Ziffer 4
      Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtende Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden können,
    5. Ziffer 5
      Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, EpiG,
    6. Ziffer 6
      Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden,
    7. Ziffer 7
      Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen gemäß Paragraph 7, EpiG für Bewohner,
    8. Ziffer 8
      zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Absatz 5,, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.
    Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten.
  7. Absatz 7,Für Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung und im Behindertenbereich gilt Absatz 3 und Paragraph 4, Absatz eins a,
  8. Absatz 8,Die in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2021

Gesetzesnummer

20011576

Dokumentnummer

NOR40237965