Kurztitel

2. COVID-19-Maßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

15.09.2021

Außerkrafttretensdatum

14.09.2021

Abkürzung

2. COVID-19-MV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ort der beruflichen Tätigkeit

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Arbeitsorte dürfen durch
    1. Ziffer eins
      Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt,
    2. Ziffer 2
      Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind,
    nur betreten werden, wenn sie bei Kundenkontakt und bei Parteienverkehr in geschlossenen Räumen eine Maske tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird.
  2. Absatz eins a,In Bezug auf nicht von Paragraph 4, erfasste Betriebsstätten gilt Absatz eins, für Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt nicht, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 vorweisen.
  3. Absatz 2,Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske gemäß Absatz eins, gilt nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Personen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 und
    2. Ziffer 2
      Kunden oder Parteien einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2
 
vorweisen.
  1. Absatz 3,Absatz eins, gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, wobei Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen diese nur betreten dürfen, wenn sie zusätzlich einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vorlegen. Wird ein Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, vorgelegt, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern. Zudem haben Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen bei Kontakt mit Kunden in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Sofern der erbrachte Nachweis die Gültigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, überschritten hat, ist eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder eine Maske zu tragen.
  2. Absatz 4,Der Inhaber eines Arbeitsortes mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat einen COVID-19-Beauftragen zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
  3. Absatz 5,Im Hinblick auf das Tragen einer Maske und die Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr können in begründeten Fällen über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2021

Gesetzesnummer

20011576

Dokumentnummer

NOR40237964