Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 183) über den Mutterschutz, 2000; Empfehlung (Nr. 191)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

10.09.2021

Außerkrafttretensdatum

14.12.2021

Index

69/02 Arbeitsrecht

Langtitel

(Übersetzung)

INTERNATIONALE ARBEITSKONFERENZ

Übereinkommen 183

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE NEUFASSUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN MUTTERSCHUTZ (NEUFASSUNG), 1952 SAMT ERKLÄRUNG;

Empfehlung 191

EMPFEHLUNG BETREFFEND DIE NEUFASSUNG DER EMPFEHLUNG BETREFFEND DEN MUTTERSCHUTZ, 1952

StF: BGBl. III Nr. 105/2004 idF BGBl. III Nr. 97/2011 (VFB) (NR: GP XXII RV 22 AB 319 S. 41. BR: 6934 S. 704.)

Änderung

BGBl. III Nr. 160/2013 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 132/2014 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 233/2017 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 216/2019 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 138/2021 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Albanien römisch drei 160 aus 2013, *Aserbaidschan römisch drei 132 aus 2014, *Belarus römisch drei 105 aus 2004, *Belize römisch drei 160 aus 2013, *Benin römisch drei 160 aus 2013, *Bosnien-Herzegowina römisch drei 160 aus 2013, *Bulgarien römisch drei 105 aus 2004, *Burkina Faso römisch drei 160 aus 2013, *Dominikanische R römisch drei 233 aus 2017, *Dschibuti römisch drei 138 aus 2021, *Italien römisch drei 105 aus 2004, *Kasachstan römisch drei 160 aus 2013, *Kuba römisch drei 105 aus 2004, *Lettland römisch drei 160 aus 2013, *Litauen römisch drei 105 aus 2004, *Luxemburg römisch drei 160 aus 2013, *Mali römisch drei 160 aus 2013, *Marokko römisch drei 160 aus 2013, *Mauritius römisch drei 216 aus 2019, *Moldau römisch drei 160 aus 2013, *Montenegro römisch drei 160 aus 2013, *Niederlande römisch drei 160 aus 2013, *Niger römisch drei 216 aus 2019, *Nordmazedonien römisch drei 160 aus 2013, *Norwegen römisch drei 233 aus 2017, *Peru römisch drei 233 aus 2017, *Portugal römisch drei 160 aus 2013, *Rumänien römisch drei 105 aus 2004, *San Marino römisch drei 216 aus 2019, *São Tomé/Príncipe römisch drei 233 aus 2017, *Schweiz römisch drei 132 aus 2014, *Senegal römisch drei 233 aus 2017, *Serbien römisch drei 160 aus 2013, *Slowakei römisch drei 105 aus 2004, *Slowenien römisch drei 160 aus 2013, *Tschechische R römisch drei 216 aus 2019, *Ungarn römisch drei 105 aus 2004, *Zypern römisch drei 160/2013

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
  3. Ziffer 3
    Die Empfehlung (Nr. 191) betreffend die Neufassung der Empfehlung betreffend den Mutterschutz wird zur Kenntnis genommen.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2021,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. April 2004 beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 15, Absatz 3, für Österreich mit 7. Februar 2002 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Belarus

10.02.2004

Bulgarien

06.12.2001

Kuba

01.06.2004

Ungarn

04.11.2003

Italien

07.02.2001

Litauen

23.09.2003

Rumänien

23.10.2002

Slowakei

12.12.2000

Die untengenannten Staaten haben anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Erklärungen gemäß Artikel 4, Absatz 2, des Übereinkommens abgegeben; diese werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der International Labour Organization unter http://www.ilo.org/dyn/normlex/en/ abrufbar [C 183]:

Albanien, Aserbaidschan, Belize, Benin, Bosnien-Herzegowina, Burkina Faso, Dominikanische Republik, Dschibuti, Kasachstan, Lettland, Luxemburg, Mali, Marokko, Mauritius, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Niederlande, Niger, Norwegen, Peru, Portugal, San Marino, São Tomé und Príncipe, Schweiz, Senegal, Serbien, Slowenien, Tschechische Republik, Zypern.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 30. Mai 2000 zu ihrer achtundachtzigsten Tagung zusammengetreten ist,

verweist auf die Notwendigkeit, das Übereinkommen über den Mutterschutz (Neufassung), 1952, und die Empfehlung betreffend den Mutterschutz, 1952, neuzufassen, um die Gleichstellung aller erwerbstätigen Frauen und die Gesundheit und Sicherheit der Mutter und des Kindes weiter zu fördern und um die Vielfältigkeit der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Mitglieder sowie die Vielfältigkeit der Unternehmen und die Entwicklung des Mutterschutzes in der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis anzuerkennen,

verweist auf die Bestimmungen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (1948), der Konvention der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1979), der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (1989), der Erklärung und der Aktionsplattform von Beijing (1995), der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Chancengleichheit und die Gleichbehandlung der berufstätigen Frauen (1975), der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihrer Folgemaßnahmen (1998) sowie der internationalen Arbeitsübereinkommen und -empfehlungen, die auf die Gewährleistung der Chancengleichheit und Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer abzielen, insbesondere des Übereinkommens über Arbeitnehmer mit Familienpflichten, 1981,

berücksichtigt die Lage weiblicher Arbeitnehmer und die Notwendigkeit, Schwangerschaftsschutz vorzusehen, was in die gemeinsame Verantwortung der Regierung und der Gesellschaft fällt,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Neufassung des Übereinkommens über den Mutterschutz (Neufassung), 1952, und der Empfehlung betreffend den Mutterschutz, 1952, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet,

und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 15. Juni 2000, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Mutterschutz, 2000, bezeichnet wird.

Anmerkung

Dokumentalistische Gliederung:

Erklärung gem. Artikel 4, Absatz 2, = Anlage 1

Empfehlung 191 = Anlage 2

Schlagworte

e-rk3,

Arbeitsempfehlung

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

20003631

Dokumentnummer

NOR40237946