Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2021/22

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

11.09.2021

Außerkrafttretensdatum

15.10.2021

Abkürzung

C-SchVO 2021/22

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht

Text

Standortbezogene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Schulleitung kann zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in der Schule
    1. Ziffer eins
      das Tragen eines MNS,
    2. Ziffer 2
      die Vorlage eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Tests zum Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 für die Teilnahme am Unterricht in einer festzulegenden Testfrequenz sowie
    3. Ziffer 3
      einen zeitversetzten Unterrichtsbeginn
    anordnen. Die Maßnahmen sind während der Dauer der Geltung durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen, Paragraph 79, SchUG gilt sinngemäß. Maßnahmen gemäß Ziffer eins und 2 sind auf höchstens eine Woche zu befristen und bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde.
  2. Absatz 2,Lehr- und Verwaltungspersonal sowie Schülerinnen und Schüler, die einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer 2,, Ziffer 3, oder Ziffer 5, vorlegen, sind von Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 jedenfalls ausgenommen.
  3. Absatz 3,Wenn das Tragen eines MNS angeordnet wird ist für Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen nachgewiesenermaßen (ärztliches Attest) nicht zugemutet werden kann, vorzusehen, dass statt eines MNS, eine nicht enganliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (Gesichtsschild) zu tragen ist und wenn aufgrund der Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen dieses Gesichtsschildes nicht möglich ist, die Verpflichtung entfallen kann.

Schlagworte

Lehrpersonal, Mundbereich

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40237939