Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

10.09.2021

Außerkrafttretensdatum

05.11.2025

Abkürzung

AEV Verbrennungsgas

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Einhaltung einer Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anlagen A bis D ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Sofern die Ziffer 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, gilt eine Emissionsbegrenzung gemäß den Anlagen A bis D als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. Ziffer 2
      Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    3. Ziffer 3
      Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.
    4. Ziffer 4
      Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Sofern Ziffer 2, nicht anderes bestimmt, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
    2. Ziffer 2
      Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2, Ziffer eins bis 4,
  4. Absatz 4,Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gilt abweichend von den Festlegungen des Absatz 2, für die Eigenüberwachung:
    1. Ziffer eins
      Die Emissionsbegrenzung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe gilt als eingehalten, wenn bei 95% aller im Laufe eines Untersuchungsjahres durchgeführten Messungen die Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und kein Messwert die Emissionsbegrenzung um mehr als 50% überschreitet.
    2. Ziffer 2
      Die Emissionsbegrenzung für die Parameter Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium oder Zink im Sinn der Anlagen A bis D gilt als eingehalten, wenn bei 95% aller im Laufe eines Untersuchungsjahres durchgeführten Messungen die Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und kein Messwert die Emissionsbegrenzung um mehr als 50% überschreitet.
    3. Ziffer 3
      Die Emissionsbegrenzung für den Parameter Dioxine und Furane gilt als eingehalten, wenn bei keiner im Laufe eines Untersuchungsjahres durchgeführten Messung der Messwert größer ist als die Emissionsbegrenzung.
  5. Absatz 5,Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gilt abweichend von den Festlegungen des Absatz 3, für die Fremdüberwachung:
    1. Ziffer eins
      Die Emissionsbegrenzung für die Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium oder Zink gilt als eingehalten, wenn bei nicht mehr als einer Messung im Laufe eines Untersuchungsjahres der Messwert größer ist als die Emissionsbegrenzung und kein Messwert die Emissionsbegrenzung um mehr als 50% überschreitet. Ist die Häufigkeit der Messungen pro Untersuchungsjahr größer als 20, so gilt Absatz 4, Ziffer 2,
    2. Ziffer 2
      Die Emissionsbegrenzung für den Parameter Dioxine und Furane gilt als eingehalten, wenn bei keiner im Laufe eines Untersuchungsjahres durchführten Messung der Messwert größer ist als die Emissionsbegrenzung.
  6. Absatz 5 a,Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV gelten für Großfeuerungsanlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung:
    1. Ziffer eins
      kontinuierliche Messung der Abwassermenge, der Abwassertemperatur und des pH-Wertes im Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas;
    2. Ziffer 2
      monatliche Messung bei den Parametern Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC), Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB), Abfiltrierbare Stoffe, Fluorid, Sulfat, Sulfid – leicht freisetzbar, Sulfit, Arsen, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber, Gesamter gebundener Stickstoff und Chlorid im Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas.
  7. Absatz 6,Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV gelten bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen folgende Mindesthäufigkeiten im Rahmen der Eigenüberwachung:
    1. Ziffer eins
      kontinuierliche Messung der Abwassermenge;
    2. Ziffer 2
      kontinuierliche Messung bei den Parametern Temperatur und pH-Wert;
    3. Ziffer 3
      tägliche Messung beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe (365 Messungen pro Untersuchungsjahr);
    4. Ziffer 4
      monatliche Messung bei den Parametern Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium oder Zink (zwölf Messungen pro Untersuchungsjahr).
  8. Absatz 7,Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV gelten bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen folgende Mindesthäufigkeiten im Rahmen der Fremdüberwachung:
    1. Ziffer eins
      dreimonatliche Messung bei den Parametern Temperatur, Abfiltrierbare Stoffe, pH-Wert, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium oder Zink (vier Messungen pro Untersuchungsjahr);
    2. Ziffer 2
      halbjährliche Messung des Parameters Dioxine und Furane (zwei Messungen pro Untersuchungsjahr); bei Inbetriebnahme einer neuen Verbrennungsanlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 vierteljährliche Messung im ersten Betriebsjahr (vier Messungen im ersten Betriebsjahr).
  9. Absatz 8,Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anlagen A bis D sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Eine Prüfung von Einbau und Funktion der Geräte zur Überwachung von Abwassermenge, Temperatur und pH-Wert sowie zur Probenahme hat in jährlichen Intervallen im Rahmen der Eigenüberwachung zu erfolgen; eine Kalibrierung der Geräte für die Überwachung von Temperatur und pH-Wert an Hand von Parallelmessungen unter Verwendung der Referenzmethoden der Anlage A der MVW ist in dreijährlichen Intervallen von der Fremdüberwachung durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2025

Gesetzesnummer

20002742

Dokumentnummer

NOR40237921