Kurztitel
Allgemeine Abwasseremissionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 186/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 389/2021Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2021,
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen und deren Anwendungsbereich
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Wasserrechtsbehörde hat auf Grund der Herkunft eines Abwassers sowie auf Grund der für seine Beschaffenheit maßgeblichen Inhaltsstoffe und Eigenschaften jene Parameter auszuwählen, welche zur Überwachung der Abwasserbeschaffenheit eingesetzt werden. Maßgeblich für die Parameterauswahl ist ein Inhaltsstoff oder eine Eigenschaft, wenn er (sie) für das Abwasser typisch und kennzeichnend ist, er (sie) im Abwasser tatsächlich auftritt und bei ihm (ihr) die Gefahr der Überschreitung einer verordneten Emissionsbegrenzung besteht. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung eines Abwassers in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG 1959) sind für diese ausgewählten maßgeblichen Parameter die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in eine öffentliche Abwasserreinigungsanlage sind für diese Parameter ebenfalls die in Anlage A Spalte II festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben, sofern nicht das Abwasser vom Ort des Anfalles mittels eines ausschließlich dafür bestimmten Kanales eingeleitet und laufend überwacht wird und bei der wasserrechtlichen Bewilligung für die betroffene öffentliche Abwasserreinigungsanlage auf diese Einleitung mit einer gesonderten Festlegung hinsichtlich der Mitreinigung dieses Abwassers Bedacht genommen wurde.Die Wasserrechtsbehörde hat auf Grund der Herkunft eines Abwassers sowie auf Grund der für seine Beschaffenheit maßgeblichen Inhaltsstoffe und Eigenschaften jene Parameter auszuwählen, welche zur Überwachung der Abwasserbeschaffenheit eingesetzt werden. Maßgeblich für die Parameterauswahl ist ein Inhaltsstoff oder eine Eigenschaft, wenn er (sie) für das Abwasser typisch und kennzeichnend ist, er (sie) im Abwasser tatsächlich auftritt und bei ihm (ihr) die Gefahr der Überschreitung einer verordneten Emissionsbegrenzung besteht. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung eines Abwassers in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (Paragraph 32, Absatz 4, WRG 1959) sind für diese ausgewählten maßgeblichen Parameter die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in eine öffentliche Abwasserreinigungsanlage sind für diese Parameter ebenfalls die in Anlage A Spalte römisch zwei festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben, sofern nicht das Abwasser vom Ort des Anfalles mittels eines ausschließlich dafür bestimmten Kanales eingeleitet und laufend überwacht wird und bei der wasserrechtlichen Bewilligung für die betroffene öffentliche Abwasserreinigungsanlage auf diese Einleitung mit einer gesonderten Festlegung hinsichtlich der Mitreinigung dieses Abwassers Bedacht genommen wurde.
(2)Absatz 2,Die Emissionsbegrenzungen der Anlage A gelten nicht für Abwasser aus folgenden Herkunftsbereichen, sofern nicht Abs. 3 Gegenteiliges besagt:Die Emissionsbegrenzungen der Anlage A gelten nicht für Abwasser aus folgenden Herkunftsbereichen, sofern nicht Absatz 3, Gegenteiliges besagt:
Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete sowie für Einzelobjekte mit Anschlußgrößen über 50 EW tief 60
Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete sowie für Einzelobjekte mit Anschlußgrößen kleiner oder gleich 50 EW tief 60
Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage
Abwasser aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern
Abwasser aus der Herstellung von Zellstoff und Papier
Abwasser aus der Herstellung von Holzwerkstoffen
(Anm.: Z 2.3 aufgehoben durch Art. I Z 1, BGBl. Nr. 63/2018)Anmerkung, Ziffer 2 Punkt 3, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,)
Abwasser aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien
Abwasser aus Textilveredelungs- und -behandlungsbetrieben
Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern
Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas
Abwasser aus Laboratorien
Abwasser aus Anlagen zur Wasseraufbereitung
Abwasser aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien
Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten
Abwasser aus Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben
Abwasser aus Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben
Abwasser aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten (Fischproduktionsanlagen)
Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung
Abwasser aus der Zucker- und Stärkeerzeugung
Abwasser aus Brauereien und Mälzereien
Abwasser aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und alkoholischen Getränken
Abwasser aus der Sauergemüseerzeugung
Abwasser aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle und Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung
Abwasser aus Obst- und Gemüseveredelungsbetrieben sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung
Abwasser aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung
Abwasser aus der Kartoffelverarbeitung
Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung
Abwasser aus der Herstellung von Kunstharzen
Abwasser aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
Abwasser aus der chemischen Industrie mit den Teilbereichen
Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Lösemitteln
Herstellung von anorganischen Pigmenten und Mineralfarben
Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk
Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten
Herstellung von anorganischen Düngemitteln, Phosphorsäure und deren Salzen
Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken, Holzschutz- und Bautenschutzmitteln und deren Vorprodukten
Herstellung von Seifen und Wasch-, Putz- und Pflegemitteln und deren Vorprodukten
Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln
Herstellung von technischen Gasen
Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln
Herstellung von Textil-, Leder- und Papierhilfsmitteln
Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren
Abwasser aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse
Abwasser aus der Kunstfaserherstellung
Abwasser aus der Herstellung anorganischer Chemikalien
Abwasser aus der Herstellung organischer Chemikalien
Abwasser aus Betrieben zur Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen
Abwasser aus der Erdölverarbeitung
Abwasser aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen
Abwasser aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen
Abwasser aus grafischen oder fotografischen Prozessen
Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung
Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung
Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen
Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten
Abwasser aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen
Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und von allen anderen mit diesem vorkommenden Salzen
Abwasser aus Tankstellen, Fahrzeugreparatur- und -waschbetrieben
Abwasser aus der Massentierhaltung
Abwasser aus der Tierkörperverwertung
Abwasser aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim
Abwasser aus der Fischintensivhaltung
Abwasser aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen
Sickerwasser aus Abfalldeponien
Abwasser aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung
Mischwasser aus Mischkanalisationen
Niederschlagswasser aus Regenwasserkanälen von Trennkanalisationen.
(3)Absatz 3,Für die Abwässer aus den Herkunftsbereichen des Abs. 2 werden die Emissionsbegrenzungen durch gesonderte Verordnungen festgelegt. Für einen Inhaltsstoff oder eine Eigenschaft eines Abwassers gemäß Abs. 2, für den (die) in einer derartigen Verordnung keine Emmissionsbegrenzung vorgenommen wurde, ist mit Inkrafttreten jener Verordnung erforderlichenfalls die Emissionsbegrenzung der Anlage A vorzuschreiben. Bei der Anwendung einer Verordnung für einen Herkunftsbereich des Abs. 2 gelten die Sätze 1, 2 und 4 des Abs. 1 sinngemäß.Für die Abwässer aus den Herkunftsbereichen des Absatz 2, werden die Emissionsbegrenzungen durch gesonderte Verordnungen festgelegt. Für einen Inhaltsstoff oder eine Eigenschaft eines Abwassers gemäß Absatz 2,, für den (die) in einer derartigen Verordnung keine Emmissionsbegrenzung vorgenommen wurde, ist mit Inkrafttreten jener Verordnung erforderlichenfalls die Emissionsbegrenzung der Anlage A vorzuschreiben. Bei der Anwendung einer Verordnung für einen Herkunftsbereich des Absatz 2, gelten die Sätze 1, 2 und 4 des Absatz eins, sinngemäß.
(4)Absatz 4,Soweit für einen maßgeblichen Inhaltsstoff bzw. eine maßgebliche Eigenschaft eines Abwassers aus anderen als den in Abs. 2 angeführten Herkunftsbereichen trotz nachweislicher Beachtung der Grundsätze des § 2 und des Standes der Technik zur Verringerung und Reinigung der Abwässer und zur Vermeidung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe die Einhaltung der Emissionsbegrenzung gemäß Anlage A unmöglich ist, hat eine individuelle Beurteilung durch die Wasserrechtsbehörde gemäß § 33b Abs. 1 und 2 WRG 1959 zu erfolgen. Bei dieser individuellen Beurteilung sind die Anforderungen nach § 2 zu erfüllen; der Emissionswert gemäß Anlage A ist in diesen Fällen als Richtwert anzustreben. Diese Beurteilung gilt als Anpassung im Sinne des § 33c Abs. 7 WRG 1959.Soweit für einen maßgeblichen Inhaltsstoff bzw. eine maßgebliche Eigenschaft eines Abwassers aus anderen als den in Absatz 2, angeführten Herkunftsbereichen trotz nachweislicher Beachtung der Grundsätze des Paragraph 2 und des Standes der Technik zur Verringerung und Reinigung der Abwässer und zur Vermeidung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe die Einhaltung der Emissionsbegrenzung gemäß Anlage A unmöglich ist, hat eine individuelle Beurteilung durch die Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 33 b, Absatz eins und 2 WRG 1959 zu erfolgen. Bei dieser individuellen Beurteilung sind die Anforderungen nach Paragraph 2, zu erfüllen; der Emissionswert gemäß Anlage A ist in diesen Fällen als Richtwert anzustreben. Diese Beurteilung gilt als Anpassung im Sinne des Paragraph 33 c, Absatz 7, WRG 1959.
(5)Absatz 5,Werden Abwässer unterschiedlicher Herkunftsbereiche gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 entweder zwecks gemeinsamer Behandlung vor der Ableitung oder zwecks gemeinsamer Ableitung nach gesonderter Behandlung vermischt, so ergibt sich hinsichtlich dieser Abwassermischung die Emissionsbegrenzung für einen maßgeblichen Abwasserparameter der Anlage A dieser Verordnung oder der Anlagen von Verordnungen nach Abs. 3Werden Abwässer unterschiedlicher Herkunftsbereiche gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, entweder zwecks gemeinsamer Behandlung vor der Ableitung oder zwecks gemeinsamer Ableitung nach gesonderter Behandlung vermischt, so ergibt sich hinsichtlich dieser Abwassermischung die Emissionsbegrenzung für einen maßgeblichen Abwasserparameter der Anlage A dieser Verordnung oder der Anlagen von Verordnungen nach Absatz 3
durch Zuordnung zur Anlage A dieser Verordnung oder zu einer Verordnung gemäß Abs. 3 oderdurch Zuordnung zur Anlage A dieser Verordnung oder zu einer Verordnung gemäß Absatz 3, oder
durch Anwendung der Mischungsrechnung (Abs. 6) oderdurch Anwendung der Mischungsrechnung (Absatz 6,) oder
durch individuelle Beurteilung.
Welche Art der Festlegung anzuwenden ist, hat die Wasserrechtsbehörde im Einzelfall zu entscheiden, wobei die Verhältnisse der Abwassermengen und der Abwasserinhaltsstoffe der vermischten Teilströme sowie die Art der Reaktionen der Abwasserinhaltsstoffe miteinander zu berücksichtigen sind.
(6)Absatz 6,Mischungsrechnung für die Fälle des Abs. 5 Z 2:Mischungsrechnung für die Fälle des Absatz 5, Ziffer 2 :
Bei einer Mischung von Abwässern, deren Teilströme überwiegend und eindeutig Verordnungen gemäß Abs. 3 oder dieser Verordnung zugeordnet werden können, ergibt sich bei annähernd zeitlich konstantem Mischungsverhältnis die Emissionsbegrenzung für einen maßgeblichen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen in den Verordnungen gemäß Abs. 3 oder der Anlage A dieser Verordnung durch eine Mischungsrechnung. Der Mischungsrechnung sind jene Frachten des Inhaltsstoffes zugrunde zu legen, die sich bei AnwendungBei einer Mischung von Abwässern, deren Teilströme überwiegend und eindeutig Verordnungen gemäß Absatz 3, oder dieser Verordnung zugeordnet werden können, ergibt sich bei annähernd zeitlich konstantem Mischungsverhältnis die Emissionsbegrenzung für einen maßgeblichen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen in den Verordnungen gemäß Absatz 3, oder der Anlage A dieser Verordnung durch eine Mischungsrechnung. Der Mischungsrechnung sind jene Frachten des Inhaltsstoffes zugrunde zu legen, die sich bei Anwendung
der maßgeblichen Verordnungen nach Abs. 3 (siehe § 3 der jeweiligen Verordnung) auf die betroffenen Teilströme sowie vonder maßgeblichen Verordnungen nach Absatz 3, (siehe Paragraph 3, der jeweiligen Verordnung) auf die betroffenen Teilströme sowie von
§ 6 auf die dieser Verordnung zuzuordnenden TeilströmeParagraph 6, auf die dieser Verordnung zuzuordnenden Teilströme
der Mischung ergeben. Die Gesamtfracht des Abwasserinhaltsstoffes in der Mischung darf nicht größer sein als die Summe der Frachten in den einzelnen Teilströmen, welche bei Anwendung der jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 3 oder bei Anwendung von Anlage A dieser Verordnung zulässig sind. Bei zeitlich variablem Mischungsverhältnis ist Abs. 5 Z 1 oder 3 anzuwenden.der Mischung ergeben. Die Gesamtfracht des Abwasserinhaltsstoffes in der Mischung darf nicht größer sein als die Summe der Frachten in den einzelnen Teilströmen, welche bei Anwendung der jeweiligen Verordnungen gemäß Absatz 3, oder bei Anwendung von Anlage A dieser Verordnung zulässig sind. Bei zeitlich variablem Mischungsverhältnis ist Absatz 5, Ziffer eins, oder 3 anzuwenden.
Ist bei einem Teilstrom einer Abwassermischung gemäß Z 1 in der nach seiner Herkunft in Betracht kommenden Verordnung gemäß Abs. 3 oder in Anlage A dieser Verordnung für einen maßgeblichen Abwasserparameter kein Emissionswert festgelegt, so unterliegt der Emissionswert für diesen Abwasserparameter in der Abwassermischung der individuellen Beurteilung gemäß Abs. 5 Z 3.Ist bei einem Teilstrom einer Abwassermischung gemäß Ziffer eins, in der nach seiner Herkunft in Betracht kommenden Verordnung gemäß Absatz 3, oder in Anlage A dieser Verordnung für einen maßgeblichen Abwasserparameter kein Emissionswert festgelegt, so unterliegt der Emissionswert für diesen Abwasserparameter in der Abwassermischung der individuellen Beurteilung gemäß Absatz 5, Ziffer 3,
(7)Absatz 7,Emissionsbegrenzungen für gefährliche Abwasserinhaltsstoffe in Teilströmen von Abwassermischungen:
Fällt bei einer Mischung von Abwässern gemäß Abs. 5 ein Teilstrom auf Grund seiner Herkunft in den Anwendungsbereich dieser Verordnung oder in den Anwendungsbereich einer Verordnung nach Abs. 3, so ist in der Regel für einen darin enthaltenen maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff sicherzustellen, daß bei der Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation in diesem Teilstrom jene Emissionsbegrenzung eingehalten wird, die der Anlage A dieser Verordnung oder der jeweils in Betracht kommenden Verordnung nach Abs. 3 entspricht.Fällt bei einer Mischung von Abwässern gemäß Absatz 5, ein Teilstrom auf Grund seiner Herkunft in den Anwendungsbereich dieser Verordnung oder in den Anwendungsbereich einer Verordnung nach Absatz 3,, so ist in der Regel für einen darin enthaltenen maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff sicherzustellen, daß bei der Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation in diesem Teilstrom jene Emissionsbegrenzung eingehalten wird, die der Anlage A dieser Verordnung oder der jeweils in Betracht kommenden Verordnung nach Absatz 3, entspricht.
Z 1 gilt nicht, wenn an dem TeilstromZiffer eins, gilt nicht, wenn an dem Teilstrom
die erforderlichen Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Verringerung des Abwasseranfalles getroffen sind und
die sonstigen Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Vermeidung oder Verminderung des Anfalles des gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes beachtet werden und
bei gemeinsamer Behandlung des Teilstromes mit anderem Abwasser der gefährliche Abwasserinhaltsstoff mit gleichem Behandlungserfolg (bezogen auf die eliminierbare Stoffracht) aus der Abwassermischung entfernt werden kann wie bei gesonderter Behandlung des Teilstromes entsprechend Anlage A dieser Verordnung oder der in Betracht kommenden Verordnung gemäß Abs. 3.bei gemeinsamer Behandlung des Teilstromes mit anderem Abwasser der gefährliche Abwasserinhaltsstoff mit gleichem Behandlungserfolg (bezogen auf die eliminierbare Stoffracht) aus der Abwassermischung entfernt werden kann wie bei gesonderter Behandlung des Teilstromes entsprechend Anlage A dieser Verordnung oder der in Betracht kommenden Verordnung gemäß Absatz 3,
(8)Absatz 8,Bezugspunkte für die Begrenzungen von Abwasseremissionen:
Die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter
der Anlage A dieser Verordnung oder
einer Verordnung gemäß Abs. 3 (ausgenommen eine gesonderte Anforderung für einen Teilstrom) odereiner Verordnung gemäß Absatz 3, (ausgenommen eine gesonderte Anforderung für einen Teilstrom) oder
auf Grund einer Festlegung gemäß Abs. 4 oder 5auf Grund einer Festlegung gemäß Absatz 4, oder 5
bezieht sich auf die Beschaffenheit des Abwassers oder der Abwassermischung im Ablauf der Abwasserreinigungsanlage vor Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation.
Die Emissionsbegrenzung gemäß Abs. 7 Z 1 für einen gefährlichen AbwasserinhaltsstoffDie Emissionsbegrenzung gemäß Absatz 7, Ziffer eins, für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff
der Anlage B dieser Verordnung in einem Teilstrom einer Abwassermischung, welcher in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, oder
einer Verordnung nach Abs. 3 im Teilstrom einer Abwassermischung oder im gesondert bezeichneten Teilstrom des Abwassers des jeweiligen Herkunftsbereicheseiner Verordnung nach Absatz 3, im Teilstrom einer Abwassermischung oder im gesondert bezeichneten Teilstrom des Abwassers des jeweiligen Herkunftsbereiches
bezieht sich auf die Beschaffenheit des Abwassers im Ablauf der Teilstromreinigungsanlage vor der Vereinigung mit anderem Abwasser oder mit anderem Wasser.
Schlagworte
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