Kurztitel

Allgemeine Abwasseremissionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

10.09.2021

Abkürzung

AAEV

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen und deren Anwendungsbereich

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Wasserrechtsbehörde hat auf Grund der Herkunft eines Abwassers sowie auf Grund der für seine Beschaffenheit maßgeblichen Inhaltsstoffe und Eigenschaften jene Parameter auszuwählen, welche zur Überwachung der Abwasserbeschaffenheit eingesetzt werden. Maßgeblich für die Parameterauswahl ist ein Inhaltsstoff oder eine Eigenschaft, wenn er (sie) für das Abwasser typisch und kennzeichnend ist, er (sie) im Abwasser tatsächlich auftritt und bei ihm (ihr) die Gefahr der Überschreitung einer verordneten Emissionsbegrenzung besteht. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung eines Abwassers in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (Paragraph 32, Absatz 4, WRG 1959) sind für diese ausgewählten maßgeblichen Parameter die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in eine öffentliche Abwasserreinigungsanlage sind für diese Parameter ebenfalls die in Anlage A Spalte römisch zwei festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben, sofern nicht das Abwasser vom Ort des Anfalles mittels eines ausschließlich dafür bestimmten Kanales eingeleitet und laufend überwacht wird und bei der wasserrechtlichen Bewilligung für die betroffene öffentliche Abwasserreinigungsanlage auf diese Einleitung mit einer gesonderten Festlegung hinsichtlich der Mitreinigung dieses Abwassers Bedacht genommen wurde.
  2. Absatz 2,Die Emissionsbegrenzungen der Anlage A gelten nicht für Abwasser aus folgenden Herkunftsbereichen, sofern nicht Absatz 3, Gegenteiliges besagt:
    1. eins Punkt eins
      Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete sowie für Einzelobjekte mit Anschlußgrößen über 50 EW tief 60
    2. eins Punkt 2
      Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete sowie für Einzelobjekte mit Anschlußgrößen kleiner oder gleich 50 EW tief 60
    3. eins Punkt 3
      Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage
    4. eins Punkt 4
      Abwasser aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern
    5. 2 Punkt eins
      Abwasser aus der Herstellung von Zellstoff und Papier
    6. 2 Punkt 2
      Abwasser aus der Herstellung von Holzwerkstoffen

Anmerkung, Ziffer 2 Punkt 3, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,)

  1. 3 Punkt eins
    Abwasser aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien
  2. 3 Punkt 2
    Abwasser aus Textilveredelungs- und -behandlungsbetrieben
  3. 4 Punkt eins
    Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern
  4. 4 Punkt 2
    Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas
  5. 4 Punkt 3
    Abwasser aus Laboratorien
  6. 4 Punkt 4
    Abwasser aus Anlagen zur Wasseraufbereitung
  7. 4 Punkt 5
    Abwasser aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien
  8. 4 Punkt 6
    Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten
  9. 5 Punkt eins
    Abwasser aus Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben
  10. 5 Punkt 2
    Abwasser aus Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben
  11. 5 Punkt 3
    Abwasser aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten (Fischproduktionsanlagen)
  12. 5 Punkt 4
    Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung
  13. 5 Punkt 5
    Abwasser aus der Zucker- und Stärkeerzeugung
  14. 5 Punkt 6
    Abwasser aus Brauereien und Mälzereien
  15. 5 Punkt 7
    Abwasser aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und alkoholischen Getränken
  16. 5 Punkt 8
    Abwasser aus der Sauergemüseerzeugung
  17. 5 Punkt 9
    Abwasser aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle und Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung
  18. 5 Punkt 10
    Abwasser aus Obst- und Gemüseveredelungsbetrieben sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung
  19. 5 Punkt 11
    Abwasser aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung
  20. 5 Punkt 12
    Abwasser aus der Kartoffelverarbeitung
  21. 5 Punkt 13
    Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung
  22. 6 Punkt eins
    Abwasser aus der Herstellung von Kunstharzen
  23. 6 Punkt 2
    Abwasser aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
  24. 6 Punkt 3
    Abwasser aus der chemischen Industrie mit den Teilbereichen
    1. Ziffer eins
      Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Lösemitteln
    2. Ziffer 2
      Herstellung von anorganischen Pigmenten und Mineralfarben
    3. Ziffer 3
      Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk
    4. Ziffer 4
      Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten
    5. Ziffer 5
      Herstellung von anorganischen Düngemitteln, Phosphorsäure und deren Salzen
    6. Ziffer 6
      Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken, Holzschutz- und Bautenschutzmitteln und deren Vorprodukten
    7. Ziffer 7
      Herstellung von Seifen und Wasch-, Putz- und Pflegemitteln und deren Vorprodukten
    8. Ziffer 8
      Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln
    9. Ziffer 9
      Herstellung von technischen Gasen
    10. Ziffer 10
      Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln
    11. Ziffer 11
      Herstellung von Textil-, Leder- und Papierhilfsmitteln
    12. Ziffer 12
      Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren
    13. Ziffer 13
      Abwasser aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse
    14. Ziffer 14
      Abwasser aus der Kunstfaserherstellung
    15. Ziffer 15
      Abwasser aus der Herstellung anorganischer Chemikalien
    16. Ziffer 16
      Abwasser aus der Herstellung organischer Chemikalien
  25. 6 Punkt 4
    Abwasser aus Betrieben zur Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen
  26. 6 Punkt 5
    Abwasser aus der Erdölverarbeitung
  27. 6 Punkt 6
    Abwasser aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen
  28. 6 Punkt 7
    Abwasser aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen
  29. Ziffer 7
    Abwasser aus grafischen oder fotografischen Prozessen
  30. 8 Punkt eins
    Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung
  31. 8 Punkt 2
    Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung
  32. 8 Punkt 3
    Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen
  33. 8 Punkt 4
    Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten
  34. 8 Punkt 5
    Abwasser aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen
  35. 8 Punkt 6
    Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und von allen anderen mit diesem vorkommenden Salzen
  36. Ziffer 9
    Abwasser aus Tankstellen, Fahrzeugreparatur- und -waschbetrieben
  37. 10 Punkt eins
    Abwasser aus der Massentierhaltung
  38. 10 Punkt 2
    Abwasser aus der Tierkörperverwertung
  39. 10 Punkt 3
    Abwasser aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim
  40. 10 Punkt 4
    Abwasser aus der Fischintensivhaltung
  41. Ziffer 11
    Abwasser aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen
  42. 12 Punkt eins
    Sickerwasser aus Abfalldeponien
  43. 12 Punkt 2
    Abwasser aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung
  44. 13 Punkt eins
    Mischwasser aus Mischkanalisationen
  45. 13 Punkt 2
    Niederschlagswasser aus Regenwasserkanälen von Trennkanalisationen.
  1. Absatz 3,Für die Abwässer aus den Herkunftsbereichen des Absatz 2, werden die Emissionsbegrenzungen durch gesonderte Verordnungen festgelegt. Für einen Inhaltsstoff oder eine Eigenschaft eines Abwassers gemäß Absatz 2,, für den (die) in einer derartigen Verordnung keine Emmissionsbegrenzung vorgenommen wurde, ist mit Inkrafttreten jener Verordnung erforderlichenfalls die Emissionsbegrenzung der Anlage A vorzuschreiben. Bei der Anwendung einer Verordnung für einen Herkunftsbereich des Absatz 2, gelten die Sätze 1, 2 und 4 des Absatz eins, sinngemäß.
  2. Absatz 4,Soweit für einen maßgeblichen Inhaltsstoff bzw. eine maßgebliche Eigenschaft eines Abwassers aus anderen als den in Absatz 2, angeführten Herkunftsbereichen trotz nachweislicher Beachtung der Grundsätze des Paragraph 2 und des Standes der Technik zur Verringerung und Reinigung der Abwässer und zur Vermeidung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe die Einhaltung der Emissionsbegrenzung gemäß Anlage A unmöglich ist, hat eine individuelle Beurteilung durch die Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 33 b, Absatz eins und 2 WRG 1959 zu erfolgen. Bei dieser individuellen Beurteilung sind die Anforderungen nach Paragraph 2, zu erfüllen; der Emissionswert gemäß Anlage A ist in diesen Fällen als Richtwert anzustreben. Diese Beurteilung gilt als Anpassung im Sinne des Paragraph 33 c, Absatz 7, WRG 1959.
  3. Absatz 5,Werden Abwässer unterschiedlicher Herkunftsbereiche gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, entweder zwecks gemeinsamer Behandlung vor der Ableitung oder zwecks gemeinsamer Ableitung nach gesonderter Behandlung vermischt, so ergibt sich hinsichtlich dieser Abwassermischung die Emissionsbegrenzung für einen maßgeblichen Abwasserparameter der Anlage A dieser Verordnung oder der Anlagen von Verordnungen nach Absatz 3
    1. Ziffer eins
      durch Zuordnung zur Anlage A dieser Verordnung oder zu einer Verordnung gemäß Absatz 3, oder
    2. Ziffer 2
      durch Anwendung der Mischungsrechnung (Absatz 6,) oder
    3. Ziffer 3
      durch individuelle Beurteilung.
    Welche Art der Festlegung anzuwenden ist, hat die Wasserrechtsbehörde im Einzelfall zu entscheiden, wobei die Verhältnisse der Abwassermengen und der Abwasserinhaltsstoffe der vermischten Teilströme sowie die Art der Reaktionen der Abwasserinhaltsstoffe miteinander zu berücksichtigen sind.
  4. Absatz 6,Mischungsrechnung für die Fälle des Absatz 5, Ziffer 2 :
    1. Ziffer eins
      Bei einer Mischung von Abwässern, deren Teilströme überwiegend und eindeutig Verordnungen gemäß Absatz 3, oder dieser Verordnung zugeordnet werden können, ergibt sich bei annähernd zeitlich konstantem Mischungsverhältnis die Emissionsbegrenzung für einen maßgeblichen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen in den Verordnungen gemäß Absatz 3, oder der Anlage A dieser Verordnung durch eine Mischungsrechnung. Der Mischungsrechnung sind jene Frachten des Inhaltsstoffes zugrunde zu legen, die sich bei Anwendung
      • Strichaufzählung
        der maßgeblichen Verordnungen nach Absatz 3, (siehe Paragraph 3, der jeweiligen Verordnung) auf die betroffenen Teilströme sowie von
      • Strichaufzählung
        Paragraph 6, auf die dieser Verordnung zuzuordnenden Teilströme
      der Mischung ergeben. Die Gesamtfracht des Abwasserinhaltsstoffes in der Mischung darf nicht größer sein als die Summe der Frachten in den einzelnen Teilströmen, welche bei Anwendung der jeweiligen Verordnungen gemäß Absatz 3, oder bei Anwendung von Anlage A dieser Verordnung zulässig sind. Bei zeitlich variablem Mischungsverhältnis ist Absatz 5, Ziffer eins, oder 3 anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Ist bei einem Teilstrom einer Abwassermischung gemäß Ziffer eins, in der nach seiner Herkunft in Betracht kommenden Verordnung gemäß Absatz 3, oder in Anlage A dieser Verordnung für einen maßgeblichen Abwasserparameter kein Emissionswert festgelegt, so unterliegt der Emissionswert für diesen Abwasserparameter in der Abwassermischung der individuellen Beurteilung gemäß Absatz 5, Ziffer 3,
  5. Absatz 7,Emissionsbegrenzungen für gefährliche Abwasserinhaltsstoffe in Teilströmen von Abwassermischungen:
    1. Ziffer eins
      Fällt bei einer Mischung von Abwässern gemäß Absatz 5, ein Teilstrom auf Grund seiner Herkunft in den Anwendungsbereich dieser Verordnung oder in den Anwendungsbereich einer Verordnung nach Absatz 3,, so ist in der Regel für einen darin enthaltenen maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff sicherzustellen, daß bei der Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation in diesem Teilstrom jene Emissionsbegrenzung eingehalten wird, die der Anlage A dieser Verordnung oder der jeweils in Betracht kommenden Verordnung nach Absatz 3, entspricht.
    2. Ziffer 2
      Ziffer eins, gilt nicht, wenn an dem Teilstrom
      1. Litera a
        die erforderlichen Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Verringerung des Abwasseranfalles getroffen sind und
      2. Litera b
        die sonstigen Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Vermeidung oder Verminderung des Anfalles des gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes beachtet werden und
      3. Litera c
        bei gemeinsamer Behandlung des Teilstromes mit anderem Abwasser der gefährliche Abwasserinhaltsstoff mit gleichem Behandlungserfolg (bezogen auf die eliminierbare Stoffracht) aus der Abwassermischung entfernt werden kann wie bei gesonderter Behandlung des Teilstromes entsprechend Anlage A dieser Verordnung oder der in Betracht kommenden Verordnung gemäß Absatz 3,
  6. Absatz 8,Bezugspunkte für die Begrenzungen von Abwasseremissionen:
    1. Ziffer eins
      Die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter
      1. Litera a
        der Anlage A dieser Verordnung oder
      2. Litera b
        einer Verordnung gemäß Absatz 3, (ausgenommen eine gesonderte Anforderung für einen Teilstrom) oder
      3. Litera c
        auf Grund einer Festlegung gemäß Absatz 4, oder 5
    bezieht sich auf die Beschaffenheit des Abwassers oder der Abwassermischung im Ablauf der Abwasserreinigungsanlage vor Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation.
    1. Ziffer 2
      Die Emissionsbegrenzung gemäß Absatz 7, Ziffer eins, für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff
      1. Litera a
        der Anlage B dieser Verordnung in einem Teilstrom einer Abwassermischung, welcher in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, oder
      2. Litera b
        einer Verordnung nach Absatz 3, im Teilstrom einer Abwassermischung oder im gesondert bezeichneten Teilstrom des Abwassers des jeweiligen Herkunftsbereiches
    bezieht sich auf die Beschaffenheit des Abwassers im Ablauf der Teilstromreinigungsanlage vor der Vereinigung mit anderem Abwasser oder mit anderem Wasser.

Schlagworte

Textilveredelungsbetrieb, Waschprozeß, Milchbearbeitungsbetrieb, Hefeerzeugung, Spirituserzeugung, Zuckererzeugung, Speiseölerzeugung, Obstveredelungsbetrieb, Tiefkühlkosterzeugung, Holzschutzmittel, Waschmittel, Putzmittel, Pflanzenschutzmittel, Schmiermittel, Textilhilfsmittel, Lederhilfsmittel, Bleierz, Wolframerz, Aluminiummetallherstellung, Bleimetallherstellung, Kupfermetallherstellung, Molybdänmetallherstellung, Wolframmetallherstellung, Aluminiumverarbeitung, Bleiverarbeitung, Kupferverarbeitung, Molybdänverarbeitung, Wolframverarbeitung, Eisenherstellung, Eisenverarbeitung, Stahlverarbeitung, Fahrzeugreparaturbetrieb, Fahrzeugwaschbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10010977

Dokumentnummer

NOR40237914