Absatz eins,Die in Anlage A, Tabelle 1, Spalte römisch eins und Tabelle 2 festgelegten Emissionsbegrenzungen sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser in ein Fließgewässer vorzuschreiben, wenn der einleitende Betrieb oder die Anlage einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten dient:
- Ziffer einsLagern von Erdöl oder dessen Fraktionen für die Verarbeitung gemäß Ziffer 2,;
- Ziffer 2Verarbeiten von Erdöl oder dessen Fraktionen zu verkaufsfähigen Produkten wie Benzin, Petroleum, Dieselkraftstoff, Heizöl, Flüssiggas, Turbinenkraftstoff, Schmieröl und -fett, Paraffin, Petrolkoks, Bitumen usw. durch Einsatz von
- Litera aphysikalischen Trennverfahren (Destillation, Extraktion, Adsorption, Absorption),
- Litera bchemischen Umwandlungsverfahren (Reformieren, Cracken, Polymerisieren, Alkylieren),
- Litera cphysikalischen oder chemischen Verfahren zur Abtrennung von Nebenbestandteilen (Raffinieren);
- Ziffer 3Lagern von Produkten gemäß Ziffer 2, im unmittelbaren Anschluss an den Verarbeitungsprozess;
- Ziffer 4Gewinnen von Begleitstoffen aus Erdöl oder dessen Fraktionen (zB Schwefel);
- Ziffer 5Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 4 unter Einsatz von wässrigen Medien;
- Ziffer 6Reinigen von Verbrennungsgas aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 4 unter Einsatz von wässrigen Medien, wenn
- Litera agleichzeitig mit der Verbrennung oder im Anschluss an die Verbrennung gezielt physikalische, chemische oder physikalisch-chemische Reaktionen im Sinne eines Synthese- oder Produktionsprozesses (wie die Herstellung von technischen Gasen, Reinschwefel, Schwefelsäure oder ähnlichem) vollzogen werden oder
- Litera bdas Verbrennungsgas mit Abluft derart vermischt anfällt, dass die Beschaffenheit des Gemisches mehr als geringfügig von der Beschaffenheit des Verbrennungsgases abweicht.