(2)Absatz 2,Bei Rechtsmängeln tritt die Verjährung zwei Jahre nach dem Zeitpunkt ein, zu dem der Mangel dem Verbraucher bekannt wird; die zweijährige Frist beginnt aber frühestens mit der Übergabe (§ 10 Abs. 1) oder der Bereitstellung (§ 18 Abs. 1). In den Fällen des § 10 Abs. 2 und des § 18 Abs. 2 tritt die Verjährung überdies frühestens drei Monate nach dem Ende des Bereitstellungzeitraums ein.Bei Rechtsmängeln tritt die Verjährung zwei Jahre nach dem Zeitpunkt ein, zu dem der Mangel dem Verbraucher bekannt wird; die zweijährige Frist beginnt aber frühestens mit der Übergabe (Paragraph 10, Absatz eins,) oder der Bereitstellung (Paragraph 18, Absatz eins,). In den Fällen des Paragraph 10, Absatz 2 und des Paragraph 18, Absatz 2, tritt die Verjährung überdies frühestens drei Monate nach dem Ende des Bereitstellungzeitraums ein.