Kurztitel

Verbrauchergewährleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Abkürzung

VGG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

4. Abschnitt
Verjährungs- und Schlussbestimmungen

Verjährung

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Rechte des Verbrauchers aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche aus einer Preisminderung oder Vertragsauflösung verjähren drei Monate nach Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist.
  2. Absatz 2,Bei Rechtsmängeln tritt die Verjährung zwei Jahre nach dem Zeitpunkt ein, zu dem der Mangel dem Verbraucher bekannt wird; die zweijährige Frist beginnt aber frühestens mit der Übergabe (Paragraph 10, Absatz eins,) oder der Bereitstellung (Paragraph 18, Absatz eins,). In den Fällen des Paragraph 10, Absatz 2 und des Paragraph 18, Absatz 2, tritt die Verjährung überdies frühestens drei Monate nach dem Ende des Bereitstellungzeitraums ein.
  3. Absatz 3,Wenn der Verbraucher dem Unternehmer den Mangel innerhalb der Verjährungsfrist anzeigt, kann er den Mangel zeitlich unbeschränkt durch Einrede gegen die Entgeltforderung des Unternehmers geltend machen.

Schlagworte

Verjährungsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20011654

Dokumentnummer

NOR40237889