Absatz eins,Wenn die digitale Leistung nach dem Vertrag fortlaufend über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum bereitzustellen ist, kann der Unternehmer – über die in Paragraph 5, Ziffer 4 und Paragraph 7, vorgesehenen Aktualisierungen hinaus – die digitale Leistung ändern, wenn
- Ziffer einsim Vertrag eine solche Änderung sowie ein triftiger Grund dafür vorgesehen sind,
- Ziffer 2die Änderung für den Verbraucher nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden ist,
- Ziffer 3der Verbraucher klar und verständlich über die Änderung informiert wird und
- Ziffer 4der Verbraucher bei einer nicht nur geringfügigen Beeinträchtigung (Absatz 2,) in angemessener Frist im Vorhinein mittels eines dauerhaften Datenträgers über die Merkmale und den Zeitpunkt der Änderung sowie über sein Vertragsauflösungsrecht nach Absatz 2, oder über die Möglichkeit der unveränderten Beibehaltung nach Absatz 4, informiert wird.