Kurztitel

Verbrauchergewährleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Abkürzung

VGG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Änderung der digitalen Leistung

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Wenn die digitale Leistung nach dem Vertrag fortlaufend über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum bereitzustellen ist, kann der Unternehmer – über die in Paragraph 5, Ziffer 4 und Paragraph 7, vorgesehenen Aktualisierungen hinaus – die digitale Leistung ändern, wenn
    1. Ziffer eins
      im Vertrag eine solche Änderung sowie ein triftiger Grund dafür vorgesehen sind,
    2. Ziffer 2
      die Änderung für den Verbraucher nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden ist,
    3. Ziffer 3
      der Verbraucher klar und verständlich über die Änderung informiert wird und
    4. Ziffer 4
      der Verbraucher bei einer nicht nur geringfügigen Beeinträchtigung (Absatz 2,) in angemessener Frist im Vorhinein mittels eines dauerhaften Datenträgers über die Merkmale und den Zeitpunkt der Änderung sowie über sein Vertragsauflösungsrecht nach Absatz 2, oder über die Möglichkeit der unveränderten Beibehaltung nach Absatz 4, informiert wird.
  2. Absatz 2,Der Verbraucher ist zur kostenfreien Auflösung des Vertrags berechtigt, wenn durch die Änderung sein Zugang zur digitalen Leistung oder deren Nutzung nicht nur geringfügig beeinträchtigt werden. Er muss sein Vertragsauflösungsrecht innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Änderung, wenn aber die Information nach Absatz eins, Ziffer 4, erst nach der Änderung erteilt wird, innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Information ausüben.
  3. Absatz 3,Für die Pflichten der Vertragsparteien bei Vertragsauflösung gelten die Paragraphen 24 bis 26,
  4. Absatz 4,Der Verbraucher ist zur Auflösung des Vertrags nicht berechtigt, wenn ihm der Unternehmer die unveränderte Beibehaltung der digitalen Leistung ohne zusätzliche Kosten ermöglicht und die digitale Leistung weiterhin dem Vertrag entspricht.
  5. Absatz 5,Vereinbarungen, die zum Nachteil des Verbrauchers von den vorstehenden Absätzen abweichen, sind unwirksam, es sei denn, die Vereinbarung wird erst geschlossen, sobald der Unternehmer dem Verbraucher die Änderung zur Kenntnis gebracht hat.
  6. Absatz 6,Die vorstehenden Absätze gelten nicht, wenn ein Paket im Sinn der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation Elemente eines Internetzugangsdienstes im Sinn des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG sowie der Verordnung (EU) Nr. 531 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 310 vom 16.11.2015 Seite 1, oder nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste im Sinn des Artikels 2 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, umfasst.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20011654

Dokumentnummer

NOR40237888