Absatz eins,Wenn die digitale Leistung nach dem Vertrag einmal oder mehrmals einzeln bereitzustellen ist und innerhalb eines Jahres nach Bereitstellung ein Mangel hervorkommt, wird vermutet, dass er bereits bei Bereitstellung vorgelegen ist.
Verbrauchergewährleistungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2021,
BG
Paragraph 19
01.01.2022
VGG
20/06 Konsumentenschutz
10.09.2021
20011654
NOR40237880