(1) Wenn die Ware mangelhaft ist, kann der Verbraucher unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen entweder die Herstellung des mangelfreien Zustands verlangen oder den Preis mindern oder den Vertrag auflösen.
Verbrauchergewährleistungsgesetz
BGBl. I Nr. 175/2021
BG
§ 12
01.01.2022
VGG
20/06 Konsumentenschutz
10.09.2021
20011654
NOR40237873