(1) Bei einem Mangel, der innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Ware hervorkommt, wird vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorgelegen ist. Diese Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar ist.
Verbrauchergewährleistungsgesetz
BGBl. I Nr. 175/2021
BG
§ 11
01.01.2022
VGG
20/06 Konsumentenschutz
10.09.2021
20011654
NOR40237872