Verbrauchergewährleistungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2021,
BG
Paragraph 3
01.01.2022
VGG
20/06 Konsumentenschutz
Vereinbarungen, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen, sind unwirksam, es sei denn, die Vereinbarung wird erst geschlossen, nachdem der Verbraucher den Unternehmer vom Mangel verständigt hat.
10.09.2021
20011654
NOR40237864