Kurztitel

Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2021,

Typ

Vertrag – Usbekistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.12.1997

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 16

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen wird für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
  2. Absatz 2,Das vorliegende Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.

GESCHEHEN zu Wien, am 7. August 1995, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und usbekischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

20011649

Dokumentnummer

NOR40237751