Absatz eins,Die Vertragsparteien sind durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als dies mit dem jeweils geltenden Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) unvereinbar ist.
Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2021,
Vertrag – Usbekistan
Artikel 15
01.12.1997
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
02.09.2021
20011649
NOR40237750