Absatz eins,Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine „Gemischte Kommission“ errichtet, welche auf Vorschlag einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder nach Usbekistan einberufen wird.
Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2021,
Vertrag – Usbekistan
Artikel 14
01.12.1997
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
02.09.2021
20011649
NOR40237749