Kurztitel

Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2021,

Typ

Vertrag – Usbekistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.12.1997

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine „Gemischte Kommission“ errichtet, welche auf Vorschlag einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder nach Usbekistan einberufen wird.
  2. Absatz 2,Zu den Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören insbesondere:
    1. Litera a
      Erörterung der Entwicklung und des Standes der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
    2. Litera b
      Aufzeigen neuer Möglichkeiten zur Weiterentwicklung der zukünftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
    3. Litera c
      Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technisch-wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten,
    4. Litera d
      Unterbreitung von Empfehlungen zur Anwendung dieses Abkommens.
  3. Absatz 3,Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens sollen durch Verhandlungen im Rahmen der Gemischten Kommission beigelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

20011649

Dokumentnummer

NOR40237749