Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2021,
Vertrag – Usbekistan
Artikel 13
01.12.1997
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Die während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens von den Unternehmen beider Vertragsparteien übernommenen Rechtsverbindlichkeiten bleiben vom Ablauf oder einer Änderung des vorliegenden Abkommens unberührt.
02.09.2021
20011649
NOR40237748