Absatz eins,Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.
Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2021,
Vertrag – Usbekistan
Artikel 12
01.12.1997
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Handelsgeschäft
02.09.2021
20011649
NOR40237747