Absatz eins,Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen, Konflikte im bilateralen Handel zu vermeiden. Die Vertragsparteien nehmen jedoch Konsultationen auf, sobald eine Ware im Handel zwischen den Vertragsparteien in solchen Mengen oder zu solchen Preisen oder unter solchen Bedingungen eingeführt wird, daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren eine schwerwiegende Schädigung verursacht wird oder verursacht zu werden droht. Jene Vertragspartei, die die Konsultationen beantragt hat, wird der anderen Vertragspartei alle für die Untersuchung der Situation erforderlichen Angaben liefern.