Absatz eins,Der Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens wird auf kommerzieller Grundlage durchgeführt.
Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2021,
Vertrag – Usbekistan
Artikel 10
01.12.1997
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
02.09.2021
20011649
NOR40237745