Kurztitel

Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2021,

Typ

Vertrag – Usbekistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.12.1997

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Der Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens wird auf kommerzieller Grundlage durchgeführt.
  2. Absatz 2,Der Handel zwischen den Unternehmen beider Staaten erfolgt zu marktgerechten Preisen, sofern die Unternehmen nichts anderes vereinbaren.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften können die Unternehmen beider Vertragsparteien zur Erhöhung des Warenaustausches und zur Erweiterung der Warenvielfalt in jeder beliebigen Form Handel entsprechend den internationalen Handelsgebräuchen und Finanzpraktiken treiben.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

20011649

Dokumentnummer

NOR40237745