Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2021,
Vertrag – Usbekistan
Artikel 8
01.12.1997
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten und Managern vor allem auf dem Gebiete des Außenhandels, der Wirtschaftsverwaltung, des Tourismus, des Patent-, Bank-, Finanz- und Versicherungswesens fördern.
Ausbildung, Patentwesen, Bankwesen, Finanzwesen
02.09.2021
20011649
NOR40237743