Kurztitel

Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2021,

Typ

Vertrag – Usbekistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.12.1997

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten und Managern vor allem auf dem Gebiete des Außenhandels, der Wirtschaftsverwaltung, des Tourismus, des Patent-, Bank-, Finanz- und Versicherungswesens fördern.

Schlagworte

Ausbildung, Patentwesen, Bankwesen, Finanzwesen

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

20011649

Dokumentnummer

NOR40237743