Kurztitel

Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2021,

Typ

Vertrag – Usbekistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.12.1997

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit fördern.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien stimmen überein, daß insbesondere in folgenden Bereichen Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:
    • Strichaufzählung
      Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Niederlassungen,
    • Strichaufzählung
      Errichtung von Handelsvertretungen,
    • Strichaufzählung
      Direktinvestitionen in allen Wirtschaftsbereichen,
    • Strichaufzählung
      Technologie- und Know-how-Transfer, angewandte Forschung; Austausch von Lizenzen und Patenten,
    • Strichaufzählung
      Normen- und Richtlinienwesen,
    • Strichaufzählung
      Land- und Forstwirtschaft,
    • Strichaufzählung
      Maschinenbau einschließlich Produktion von Ausrüstungen für die Land- und Forstwirtschaft und Bewässerungssysteme,
    • Strichaufzählung
      Lebensmittelindustrie; Verarbeitung, Lagerung und Verpackung landwirtschaftlicher Produkte,
    • Strichaufzählung
      Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen und Industrien einschließlich Rüstungskonversion,
    • Strichaufzählung
      Leichtindustrie einschließlich Produktion qualitativ hochwertiger und konkurrenzfähiger Textil-, Bekleidungs-, Schuh-, Leder- und Pelzwaren; Möbelerzeugung,
    • Strichaufzählung
      elektrische Geräte und Haushaltstechnik,
    • Strichaufzählung
      elektronische und elektrotechnische Industrie,
    • Strichaufzählung
      Metallurgie und metallverarbeitende Industrie,
    • Strichaufzählung
      Industrieanlagenbau,
    • Strichaufzählung
      chemische und petrochemische Industrie,
    • Strichaufzählung
      Gesundheitswesen, medizinische und pharmazeutische Industrie,
    • Strichaufzählung
      Umweltschutz einschließlich Produktion biologischer Pflanzenschutzmittel,
    • Strichaufzählung
      Aufsuchung, Gewinnung, Be- und Verarbeitung und Vermarktung von mineralischen Rohstoffen,
    • Strichaufzählung
      Bauindustrie; Herstellung von Baumaterialien einschließlich Ausrüstungen,
    • Strichaufzählung
      Energie; Aufsuchung, Gewinnung, Be- und Verarbeitung, Transport, Lieferung und Vermarktung von Erdöl, Erdgas und anderen Energieträgern,
    • Strichaufzählung
      Ausbau und Revitalisierung von Energiesystemen einschließlich Kraftwerken und Leitungsnetzen,
    • Strichaufzählung
      finanzielle und Bankdienstleistungen, Marketing- und industrielle Dienstleistungen,
    • Strichaufzählung
      Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen, Austausch von Experten und Delegationen,
    • Strichaufzählung
      Austausch von juristischen, wirtschaftlichen, statistischen und technischen Informationen, Dokumentationen und Publikationen.
  3. Absatz 3,In allen Bereichen der Zusammenarbeit sollen die Projekte grundsätzlich nach den höchsten Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden.

Schlagworte

Normenwesen, Textilware, Bekleidungsware, Schuhware, Lederware, Bearbeitung, Marketingleistung

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

20011649

Dokumentnummer

NOR40237738