Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2021

Abkürzung

LF-AM-VO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Unterweisung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern verbunden ist, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des Paragraph 197, LAG erhalten.
  2. Absatz 2,Die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln muss zumindest beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Inbetriebnahme, Verwendung,
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls Auf- und Abbau,
    3. Ziffer 3
      Beseitigen von Störungen im Arbeitsablauf der Arbeitsmittel,
    4. Ziffer 4
      erforderlichenfalls Rüsten der Arbeitsmittel,
    5. Ziffer 5
      für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,
    6. Ziffer 6
      notwendige Schutzmaßnahmen,
    7. Ziffer 7
      gegebenenfalls die Sicherung des Ladegutes.
  3. Absatz 3,Die Unterweisung nach Absatz 2, Ziffer eins, kann entfallen, soweit die zu unterweisenden Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der jeweiligen Arbeitsmittel erworben haben.
  4. Absatz 4,Die wiederkehrende Unterweisung im Sinne des Paragraph 197, Absatz 4, LAG muss zumindest beinhalten:
    1. Ziffer eins
      für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,
    2. Ziffer 2
      notwendige Schutzmaßnahmen.
  5. Absatz 5,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass die mit Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten betrauten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine angemessene besondere Unterweisung erhalten.
  6. Absatz 6,Bei den Unterweisungen sind Bedienungsanleitungen der Herstellerinnen und Hersteller und innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu berücksichtigen. Diese Unterlagen sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen.
  7. Absatz 7,Bei Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen hat eine spezielle Unterweisung sowohl über das Verhalten bei der Arbeit als auch über die Verwendung der Arbeitsmittel zu erfolgen.

Schlagworte

Aufbau, Instandsetzungsarbeit, Umbauarbeit

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011648

Dokumentnummer

NOR40237654