Kurztitel

IKT-Schulverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2021

Außerkrafttretensdatum

20.01.2026

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 70/06 Schulunterricht; 70/11 Sonstiges Schulen

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. Ziffer eins
    unter dem Begriff „Schulverwaltung“: sämtliche Verarbeitungen personenbezogener Daten, die in datenschutzrechtlicher Verantwortung der Schulleitung am Schulstandort aufgrund schulgesetzlicher Regelungen vorzunehmen sind, soweit sie nicht in den Ziffer 3 bis 6 geregelt sind; davon umfasst sind
    1. Litera a
      Verarbeitungen von Schülerinnen- und Schülerdaten in den Evidenzen gemäß Paragraph 5, BilDokG 2020; dazu gehören jedenfalls alle IT-Systeme und Dienste, soweit deren Benutzerinnen und Benutzer, insbesondere in der Rolle der Schulleitung oder Sokrates-Administration damit schulweit auf personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern zugreifen können, oder die überwiegend zur Verwaltung personenbezogener Daten nach Artikel 9, Absatz eins, DSGVO eingesetzt werden,
    2. Litera b
      Verarbeitungen von Schülerinnen- und Schülerdaten im Datenverbund der Schulen gemäß Paragraph 6, BilDokG 2020,
    3. Litera c
      Verarbeitungen von Schülerinnen- und Schülerdaten zur Ausstellung von Zeugnissen,
    4. Litera d
      Datenverarbeitungen in Bezug auf Stundenplanerstellung, Personalverwaltung, aktenmäßige Kommunikation zwischen Schule und Schulbehörde;
  2. Ziffer 2
    unter dem Begriff „Endgeräteverwaltung (Mobile Device Management)“: ein IT-System zur zentralisierten Verwaltung von digitalen Endgeräten gemäß Ziffer 10,; dieses IT-System dient der Erfüllung der in Paragraph 10, festgelegten Funktionalität;
  3. Ziffer 3
    unter dem Begriff „Unterrichtsdokumentation“: sämtliche Verarbeitungen von Schülerinnen- und Schülerdaten, die zu Zwecken der laufenden Dokumentation des Unterrichts und der Leistungsbeurteilung durch die Lehrperson vorgenommen werden sowie Datenverarbeitungen zur Durchführung von Kompetenzerhebungen;
  4. Ziffer 4
    unter dem Begriff „IT-Services für pädagogische Zwecke“: Maßnahmen zur Schaffung der technischen Rahmenbedingungen für IKT-gestützten Unterricht und elektronische Kommunikation, insbesondere die Zurverfügungstellung von Lernplattformen sowie die Einrichtung von Schülerinnen- und Schüler-Mail-Postfächern, Online-Office-Umgebungen, Onlinespeicherplatz und Webpräsenzen (zB für Projekte);
  5. Ziffer 5
    unter dem Begriff „Fernverwaltung“: der Zugriff von Lehrpersonen auf die Schülerinnen- und Schülergeräte während des IKT-gestützten Unterrichts;
  6. Ziffer 6
    unter dem Begriff „Authentifizierung“: die Überprüfung der Identität einer Benutzerin oder eines Benutzers im Zuge eines Anmeldevorgangs an einem IT-System und Dienst;
  7. Ziffer 7
    unter dem Begriff „Bildungsstammportal“: ein Portal, das der Benutzer- und Berechtigungsverwaltung zugriffsberechtigter Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie Erziehungsberechtigte) für den Zugang zu IT-Systemen und Diensten gemäß Ziffer eins bis 4 dient;
  8. Ziffer 8
    unter dem Begriff „Bildungsportalverbund“: die Gesamtheit der Bildungsstammportale, deren Betreiber eine Vereinbarung zu gemeinsamen Rechten, Pflichten und Nutzungsbedingungen (Bildungsportalverbundvereinbarung) unterzeichnet haben;
  9. Ziffer 9
    unter dem Begriff „IT-Systeme und Dienste“: Systeme und Dienste gemäß Artikel 32, DSGVO, über deren Einsatz durch die Stelle gemäß Paragraph 15, Ziffer 2, entschieden wurde und die in Schulen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben bzw. im öffentlichen Interesse sowie zur Durchführung der Datenverarbeitungen nach Ziffer eins bis 7 eingesetzt werden;
  10. Ziffer 10
    unter dem Begriff „digitale Endgeräte“: Einrichtungen zur elektronischen oder nachrichtentechnischen Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung von Sprache, Text, Stand- und Bewegtbildern sowie Daten, die zur Datenverarbeitung und -kommunikation eingesetzt werden können, insbesondere Notebooks oder Tablets; diese können durch den Dienstgeber als Sachbehelf gemäß Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, bzw. Paragraph 23, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, oder durch die Erziehungsberechtigten als Arbeitsmittel gemäß Paragraph 14 a, in Verbindung mit Paragraph 61, SchUG bereitgestellt werden;
  11. Ziffer 11
    unter dem Begriff „Schulnetz“: die Gesamtheit aller Netzwerke, Komponenten und Server, die Software, Dienste und Daten bereitstellen, um am Schulstandort durch digitale Endgeräte (unabhängig vom wirtschaftlichen Eigentümer) genutzt zu werden.

Schlagworte

Datenkommunikation, Schülerinnendaten, Schülerinnengerät, Benutzerverwaltung, Standbild

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2026

Gesetzesnummer

20011647

Dokumentnummer

NOR40237634