Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2021,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2,

Inkrafttretensdatum

01.09.2021

Abkürzung

LF-KennV

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text


Anlage 2: SICHERHEITSFARBEN

Sicherheitsfarbe

Bedeutung

Hinweise – Angaben

Rot

Verbotszeichen

Gefährliches Verhalten

Gefahr – Alarm

Halt, Stillstand,
Not-Ausschalteeinrichtung
Evakuierung

Material und Ausrüstungen zur Brandbekämpfung

Kennzeichnung und Standort

Gelb oder Gelb-Orange

Warnzeichen

Achtung, Vorsicht
Überprüfung

Blau

Gebotszeichen

Besonderes Verhalten oder Tätigkeit Verpflichtung zum Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung

Grün

Erste-Hilfe-, Rettungszeichen

Türen, Ausgänge, Wege, Betriebsmittel, Stationen, Räume

Gefahrlosigkeit

Rückkehr zum Normalzustand

Muster zur Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen:

Die Streifen (schwarz/gelb oder rot/weiß) sind in einem Neigungswinkel von etwa 45 ° anzuordnen und müssen in etwa die gleiche Breite aufweisen.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011646

Dokumentnummer

NOR40237627