Kurztitel

Tierärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

27.08.2021

Abkürzung

TÄKamG

Index

86/02 Tierärzte

Text

2. Abschnitt
Kammermitgliedschaft

Kammermitglieder

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Ordentliche Mitglieder (Pflichtmitglieder) der Tierärztekammer sind alle Tierärztinnen und Tierärzte, die
    1. Ziffer eins
      in die von der Tierärztekammer geführte Tierärzteliste eingetragen worden sind,
    2. Ziffer 2
      den tierärztlichen Beruf (Paragraph 14, TÄG) ausüben,
    3. Ziffer 3
      ihren Berufssitz oder Dienstort im Bereich der Tierärztekammer haben, und
    4. Ziffer 4
      nicht gemäß Absatz 3, von der Mitgliedschaft ausgenommen sind.
    Weiters Tierärztinnen und Tierärzte, die Gesellschafter einer Tierärztegesellschaft gemäß Paragraph 18, Absatz 2, sind, welche eine Ordination oder private Tierklinik im Bereich der Tierärztekammer betreibt.
  2. Absatz 2,Die ordentliche Mitgliedschaft zur Tierärztekammer endet, wenn die Tierärztin oder der Tierarzt
    1. Ziffer eins
      die Berufseinstellung oder – im Falle von Gesellschaftern einer Tierärztegesellschaft – die Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses der Tierärztekammer erklärt hat, oder
    2. Ziffer 2
      aus der Tierärzteliste gestrichen worden ist.
    Die Berufseinstellung oder Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses nach Ziffer eins, ist gegenüber der Tierärztekammer durch eine schriftliche Mitteilung zu erklären. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des in der Erklärung genannten Tages, frühestens aber mit Ablauf des Tages der dem Tag folgt, an dem die Erklärung der Tierärztekammer nachweislich zugegangen ist. Tierärztinnen und Tierärzte, denen die Befugnis zur Berufsausübung auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission befristet entzogen wurde, bleiben Pflichtmitglieder, ebenso stellenlos gewordene Tierärztinnen und Tierärzte, die ihren Beruf bisher in einem Arbeitsverhältnis ausgeübt haben und als arbeitssuchend gemeldet sind, sowie Tierärztinnen und Tierärzte, die an der aktuellen Berufsausübung durch eine Kammerfunktion oder Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Mandates verhindert sind.
  3. Absatz 3,Von der Pflichtmitgliedschaft sind Amtstierärztinnen und Amtstierärzte, Grenztierärztinnen und Grenztierärzte sowie Militärtierärztinnen und Militärtierärzte (Paragraph 3, Absatz 3, TÄG) ausgenommen. Übt eine Tierärztin bzw. ein Tierarzt im Sinne des ersten Satzes neben seiner behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit eine weitere tierärztliche Tätigkeit aus, so ist er bzw. sie hinsichtlich dieser Tätigkeit ordentliches Mitglied der Tierärztekammer.
  4. Absatz 4,Tierärztinnen und Tierärzte, die nicht ordentliche Mitglieder sind, können der Tierärztekammer freiwillig durch Erklärung als außerordentliche Mitglieder beitreten, wenn sie in die Tierärzteliste eingetragen sind und ihren Wohnsitz im Bereich der Tierärztekammer haben. Die Mitgliedschaft kann diesfalls jederzeit durch Erklärung an die Tierärztekammer beendet werden.
  5. Absatz 5,Die Tierärztekammer gliedert sich hinsichtlich der ordentlichen Mitglieder in
    1. Ziffer eins
      die Abteilung der freiberuflich selbständigen Tierärztinnen und Tierärzte (Abteilung der Selbständigen) und
    2. Ziffer 2
      die Abteilung der Tierärztinnen und Tierärzte, die ihren Beruf in einem Arbeitsverhältnis ausüben (Abteilung der Angestellten).
  6. Absatz 6,Mitglieder der Abteilung der Selbständigen sind Kammermitglieder, die ihren Beruf freiberuflich selbständig ausüben sowie Kammermitglieder, die Gesellschafter einer Tierärztegesellschaft sind.
  7. Absatz 7,Mitglieder der Abteilung der Angestellten sind Kammermitglieder, die den tierärztlichen Beruf im Arbeitsverhältnis ausüben und nicht Mitglieder der Abteilung der Selbständigen (Absatz 6,) sind.
  8. Absatz 8,Eine Person kann jeweils nur Mitglied einer Abteilung sein. Über Streitfälle hinsichtlich der Abteilungszugehörigkeit entscheidet der Vorstand. In solchen Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden. Gegen einen Bescheid kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40237570